Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG unterliegt die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist der Erbschaftsteuer. Der Schenkungsteuer unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Erwerb eines Zwischenberechtigten und was bei Auflösung eine Vermögensmasse erworben wird. Eine solche Vermögensmasse ist ein Vermögen, das der ursprüngliche Inhaber auf einen Dritten zur Verwaltung mit einem bestimmten Zweck überträgt und über das der ursprüngliche Berechtigte nicht mehr frei verfügen kann (Verselbstständigung). Eine Verselbstständigung des Vermögens ist bei einem Trust anzunehmen, wenn der Trust-Errichter (settlor, trustor, creator) bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts (Trustee) das Vermögen im Interesse der später Begünstigen verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen (BFH, Urteil vom 27.9.2012, II R 45/10). Hat sich der Errichter solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters (BFH, Urteil vom 25. June 2021, II R 13/19). Eine dauerhafte Bindung muss bezweckt gewesen sein; dies ist nicht anzunehmen, wenn ein widerruflicher Trust nach dem Tod des Ausstatters unverzüglich aufgelöst werden soll.

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