Zwischenberechtigter

Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG (intransparenter Trust) ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Nicht Zwischenberechtigter ist, wer über keine Rechte an oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, II R 31/19). 

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