EuGüVO und EuPartVO seit 29. Januar 2019 anzuwenden

Die am 24.06.2016 vom Rat der EU verabschiedete EuGüVO und die EuPartVO sind ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden. Die für internationale Erbfälle wichtigsten Regelungen betreffen die Zuständigkeit und das Güterstatut:

1.

Zuständigkeit: Ist das Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten bzw. eines Partners nach der EuErbVO angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 EuGüVO/EuPartVO auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand (bzw. die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft) in Verbindung mit dem Nachlass zuständig. 

2.

Anwendbares Recht (Güterstatut): Mangels Rechtswahl unterliegt der Güterstand einer nach dem 29.01.2019 eingegangenen Ehe/Partnerschaft dem Recht des Staates,

  • in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls
  • mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind (Artikel 26 EuGüVO/EuPartVO)

Hinweis: Da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des anwendbare Rechts die Eheschließung ist, werden das Erbstatut und das Güterstatut aber weiterhin oft auseinander fallen. 

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