Anerkennung eines deutschen Testaments in England & Wales

Als Rechtsanwalt für deutsch-englisches Erbrecht berate ich öfters im deutsch-englischen Erbfall. Dabei wird oft die Frage gestellt, ob ein "deutsches Testament" in England "anerkannt" wird. Der Beitrag erläutert einführend unter welchen Voraussetzungen ein in der Form des deutschen Rechts errichtetes Testament als der Form nach in England wirksam anerkannt wird und wie die Wirksamkeit im englischen Nachlassverfahren festgestellt wird.

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann ein ordentliches Testament

  1. durch Niederschrift vor einem Notar (§2232 BGB) oder
  2. eigenhändig (§2247 BGB) errichtet werden.

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen

Formelle Wirksamkeit des Testaments nach englischem Recht 

Im Recht von England & Wales ist die Errichtung eines Testaments im  Wills Act 1837 in der Fassung des Justice Act 1982 geregelt. Danach ist ein Testament nur wirksam, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. es muss schriftlich sein und von dem Testierenden unterzeichnet werden. Es kann auch von einer anderen Person unterschrieben werden, wenn der Testator bei der Leistung der Unterschrift dieser Person anwesend ist und diese Person anweist zu unterschreiben.
  2. erkennbar ist, dass der Testierende mit seiner Unterschrift dem Testament Wirkung geben wollte.
  3. die Unterschrift wurde bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei oder mehr Zeugen anerkannt oder geleistet.
  4. Jeder Zeuge bestätigt entweder das Testament oder unterschreibt es in der Gegenwart des Testierenden (nicht notwendig in der Gegenwart des anderen Zeugen).

Anerkennung der Form nach eines nach deutschem Recht errichteten Testaments in England & Wales

Liegen die Voraussetzungen nach dem Wills Act nicht vor, ist das Testament der Form nach gleichwohl gültig, wenn es der Form des Rechts

  1. des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser sich nur zeitweise dort aufhielt, oder
  2. des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  3. des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  4. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  5. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  6. des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  7. des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes

genügt (Sec. 1 des Wills Act 1963).

Ein nach deutschem Recht errichtetes Testament ist aus Sicht von England daher regelmäßig der Form nach wirksam.

Hinweis:  Vor Erteilung des probate wird das englische Nachlasssgericht oftmals zum Nachweis der (form-) wirksamen Errichtung nach deutschem Recht eine eidesstattliche Versicherung zum ausländischen Recht gemäß Sec. 19 N.C.P.R. (affidavit in foreign law) verlangen.  Weitere Informationen zum Verfahrensgang finden Sie in unserem Betrag Probate - das gerichtliche Nachlassverfahren in England.

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