Deutsch-englisches Erbrecht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht beraten seit vielen Jahren erfolgreich im deutsch-englisches Erbrecht. Uns kennzeichnet
- Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht aller deutschen Rechtsanwälte,
- konsequente Spezialisierung auf das Erbrecht und zugehöriges Steuerrecht,
- langjährige Erfahrung im deutsch-englisches Erbrecht,
- Kompetenz in Fragen des deutschen Erbschaftsteuerrechts bei Bezügen zu England,
- Kenntnis der englischen Fachsprache,
- umfassende wissenschaftliche Beschäftigung mit Fragen des englischen Erbrechts (Liste der Fachpublikationen) und
- langjährige Arbeitsbeziehungen mit englichen Anwälten.
Leistungen
Zusammen mit englischen Anwälten und englischen Steuerberatern in England beraten wir umfassend im deutsch-englischen Erbrecht. Unsere Leistungen umfassen insbesondere Folgendes:
Wir beraten umfassend im deutsch-englischen Erbrecht, wobei wir in Absprache mit unseren Mandanten erforderlichenfalls englische Anwälte und /oder englische Steuerberater in England hinzuziehen.
Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind zumeist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Apartment, andere ein großes Vermögen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Zusammenarbeit mit englischen Anwälten, Steuerberatern und anderen Beratern vor Ort
Wir haben lange gewachsene Arbeitsbeziehungen zu spezialisierten Beratern in England, z.B. Osbornes Solicitors, Lester Aldridge und Stone King.
Oft arbeiten wir aber auch mit den Beratern unserer Mandanten zusammen, insbesondere bei der Nachlassplanung.
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel beraten wir über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters