Form des Testaments nach südafrikanischem Erbrecht
Ein Testament ist gemäß Sec. 2 Wills Act 1953 der Form nach wirksam, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Es muss schriftlich sein und von dem Testierenden unterzeichnet werden. Es kann auch von einer anderen Person unterschrieben werden, wenn der Testator bei der Unterschrift dieser Person anwesend ist und diese Person anweist zu unterschreiben.
- Die Unterschrift wurde in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei oder mehr Zeugen anerkannt oder geleistet.
- Jeder Zeuge bestätigt entweder das Testament oder unterschreibt es in der Gegenwart des Testierenden (nicht notwendig in der Gegenwart des anderen Zeugen)
- Wenn das Testament aus mehren Seiten besteht hat der Erblasser auf allen Seiten unterschrieben.
Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.
Anerkennung eines deutschen Testaments in Südafrika
Ist das ein Testament nicht in der Form des südafrikanischen Rechts, aber in der Form des deutschen Rechts errichtet worden, stellt sich die Frage, ob es in Südafrika anerkannt wird.
Die formelle Wirksamkeit des Testaments (formal validity) war nach dem common-law das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage weitgehend im Wills Act 1953 in der Fassung des Wills Amendment Act 1965 mit dem das Haager Testamentsformübereinkommen umgesetzt wurde, geregelt. Nach Sec. 3bis des Wills Act 1953 ist ein Testament der Form nach gültig, wenn es die Form des Rechts
- des Errichtungsortes oder
- des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
- des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
- des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Keine Anwendung findet der Wills Act 1953 auf ein von einem Südafrikaner in einer anderen Form als schriftlich errichtetes Testament und ein Testament, welches vor dem 4. Dezember 1970 errichtet wurde.
Verfahren zur Anerkennung des Testaments in Südafrika
Wie bei jeder anderen testamentarischen Verfügung über Vermögen in Südafrika, ist deren Wirksamkeit im Rahmen eines förmlichen Nachlassverfahrens festzustellen. Insoweit verweisen wir auf den Beitrag Probate and Administration - das Nachlassverfahren Südafrika