Beantragung eines deutschen Erbscheins über ein deutsches Generalkonsulat in den USA

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für deutsch-US-amerikanisches Erbrecht beraten wir oft Erben und Testamentsvollstrecker mit Wohnsitz in den USA bei der Regelung eines Nachlasses in Deutschland. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob ein deutscher Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich ist und, wenn ja, ob der ein Antrag hierauf in den Räumen einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) in den USA gestellt werden kann. Der Beitrag erläutert einige grundlegende Fragen zu den Dienstleistungen der deutschen Auslandvertretungen in den USA betreffend die Beantragung eines deutschen Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäisches Nachlasszeugnisses und zeigt Alternativen hierzu auf.

Erteilung des Erbscheins, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und Versicherung an Eides Statt

Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich gestellt werden, wobei Stellvertretung (z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht) zulässig ist.

Zum Nachweis der bestimmter (Pflicht-) Angaben hat der Antragsteller allerdings vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 

Da die Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins verbunden wird, wird oft davon gesprochen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkundet wird. Es genügt aber genau genommen, dass nur die Versicherung an Eides Statt beurkundet wird. 

Wegen der Erforderlichkeit und der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten.  Wegen der Erforderlichkeit und der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen. Wegen der materiellen Rechtslage verweisen wir auf den Beitrag Erbrecht USA - Einführung

Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in den Räumen eines deutschen Generalkonsulats / der Botschaft in den USA

Nach § 12 Nr. 2 KonsG sind die Konsularbeamten befugt, Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgegeben werden. Die deutsche Botschaft in Washington D.C. und  Generalkonsulate (Atlanta, Boston, Chicago, Houston, Los Angeles, Miami, New York und San Francisco) bieten die Beurkundung von eidesstattlichen Versicherungen und Anträgen auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses auch an; wegen des Ablaufs und einigen allgemeinen Fragen verweisen wir auf den Beitrag Beantragung eines Erbscheins in einer deutschen Auslandsvertretung

Allerdings müssen die Antragsteller oft Monate auf einen Termin in einer deutschen Auslandsvertetung in den USA zur Beurkundung eines Antrags oftmals mehrere Monate warten.

Bei einem komplexen Nachlass oder bei Verwendung eines US-amerikanischen Trusts werden deutsche Generalkonsulate außerdem oftmals verlangen, dass der Antrag durch einen Spezialisten für deutsch-US-amerikanisches Erbrecht vorbereitet wird.  

Unsere Leistung: Gerne bereiten wir für Sie den Antrag vor und reichen ihn beim Nachlassgericht ein. Ferner bereiten wir für Sie die Versicherung an Eides Statt vor und bereiten die Beurkundung in einer deutschen Auslandsvertretung in den USA vor. 

Alternativen zur Beurkundung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in einem deutschen Generalkonsulat in den USA

Affidavit vor einem US-Notar und Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt

Eine weitere Möglichkeit ist es, die Versicherung an Eides Statt vor einem US-Notar (notary public) abzugeben und Antrag auf Erlass der Versicherung an Eides Statt vor einem deutschen Notar oder ermächtigten Konsularbeamten zu beantragen. 

Das Nachlassgericht wird dann auf die Versicherung an Eides Statt verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). Leider sind deutsche Nachlassgerichte, insbesondere das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, sehr zurückhaltend damit, auf die Versicherung an Eides Statt zu verzichten (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 17.10.2024 – 19 W 2/24). In der Regel wird eine vor einem einem US-Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung (affidavit) nur dann akzeptiert, wenn der Erklärende aufgrund einer Erkrankung nicht reisefähig ist oder der Aufwand der Reise offenbar unverhältnisnäßig ist.

Es kann aber natürlich auch andere gute Gründe geben, warum im Einzelfall die Versicherung an Eides Statt nicht erforderlich (und somit zu erlassen) ist. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. 

Unsere Leistung: Wir beraten Sie, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt vorliegen. Wenn gute Aussichten darauf bestehen, dass das Nachlassgericht auf die Versicherung an Eides Statt verzichtet, bereiten wir die Versicherung an Eides Statt zur Unterschrift vor dem US-Notar vor und reichen den Antrag für Sie beim Nachlassgericht ein. 

Beantragung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar in Deutschland

Immer möglich ist es den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar zu stellen. Allerdings kennen sich die meisten deutschen Notare nicht mit dem Recht der USA aus. Daher empfehlen deutsche Notare immer sich von einem Spezialisten beraten zu lassen. 

Unsere Leistung: Wir beraten Sie vor Beauftragung des Notars betreffend das zweckmäßige Vorgehen und vertreten Sie - falls gewünscht - in dem Verfahren zur Erteilung des Erbscheins.  

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