Erbschaftsteuerfinanzamt

Für die Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist nicht das für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zuständig. Vielmehr gibt es besondere Zuständigkeiten, das Finanzamt für Erbschafts- und Schenkungsteuer (auch als "Erbschaftsteuerfinanzamt" bezeichniet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 35 ErbStG vorrangig aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers im Inland. War der Erblasser kein Inländer, wird auf den Wohnsitz des Erwerbers abgestellt. Eine bundesweites Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und. Schenkungssteuer zuständigen Finanzämter ist auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abrufbar. 

Publikationen zum Thema

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
15 Bewertungen (80 %)
Bewerten