Grundsätzliches
§ 1030 BGB definiert den Nießbrauch als das Recht einer Person die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB).
Der Nießbrauchsberechtigte ist zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 BGB). Ihm obliegt während der Dauer seines Nutzungsrechts die Sorge für die Erhaltung der Sache (§ 1041 BGB).
Lastenverteilung bei Nießbrauch
Da der Nießbrauchsberechtigte nur einen Anspruch auf die gewöhnlichen Nutzungen und nicht auf die Substanz der Sache hat, treffen ihn auch nur die gewöhnlichen Unterhaltungskosten. Wenn nichts anderes bestimmt/vereinbart wird, gehören hierzu:
- die laufenden öffentlichen Lasten (§ 1047 BGB), z.B. wie beispielweise Grundsteuer FG Thüringen 2.4.98,II 420/96), Kanalisationsgebühren, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger;
- die laufenden privaten Lasten (§ 1047 BGB), z.B. Zinsen für Hypotheken und Grundschulden, wiederkehrende Leistungen aufgrund von Reallasten und Rentenschulden;
- die Kosten für die übliche Ausbesserungen und Erneuerungen wie beispielweise den Ersatz einzelner beschädigter Dachziegel (§ 1041 BGB).
Den Eigentümer (Nießbrauchsbelasteten) treffen mangels anderer Vereinbarung/Bestimmung
- die öffentlichen Lasten, die den Stammwert der Liegenschaft angehen, z.B. Erschließungsbeiträge, Tilgungsaufwendungen für Hypotheken und Grundschulden und
- die Kosten von außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen (vgl. BGH 6.6.03, V ZR 392/02; BGH 13.7.05, VIII ZR 311/04; BFHE 139, 28; BFH 14.11.89, IX R 110/85; BGH 6.3.91, IV ZR 114/89; BGH 7.7.93, IV ZR 90/92).