Testamentseröffnung in England und Wales
In Filmen und Fernsehsendungen ist oft zu sehen, dass ein Notar (notary public) oder Rechtsanwalt (solicitor) das Testament vor der Familie verliest (eröffnet). Hierzu ist er ein Nachlassabwickler (executor) nach dem Recht aber nicht verpflichtet und es ist sehr unüblich.
Recht auf Einsicht in das Testament
Nach dem Recht von England und Wales ist ein Testament (Last Will and Testament) zunächst ein „privates“ Dokument, d.h. es ist nicht für jedermann einsehbar. Dies bleibt auch nach dem Tod des Testators zunächst so. Erst nach (Einreichung beim UK-Nachlassgericht und) Erteilung der Testamentsbestätigung (Grant of probate) ist ein Testament „öffentlich“, d.h. kann von jedermann eingesehen werden.
Bevor das Testament öffentlich wird, hat im Grundsatz nur der im Testament benannte Nachlassabwickler (executor) einen Anspruch auf Einsicht in das Testament.
Die Begünstigten haben zunächst keinen Anspruch Einsicht in das Testament. Allerdings ist es üblich, dass der Nachlassabwickler einem Begünstigten auf den Rest (residuary beneficiaries) eine Kopie des Testaments zusendet.
Praktisches Vorgehen
Wenn eine voraussichtlich berechtigte Person Einsicht in das Testament wünscht, aber ihr nicht unaufgefordert vom Nachlassabwickler eine Kopie des Testaments zugesandt wird, sollte sie zunächst höflich den Nachlassabwickler (executor) um Übersendung eine Kopie des Testaments bitten.
Wenn der Nachlassabwickler hierauf nicht eingeht, sollte – nachdem das Testament öffentlich geworden ist – beim Nachlassregister (Probate Registry) eine elektronische Kopie des Testaments eingeholt werden. Für das Herunterladen der Kopie wird eine geringe Gebühr von GBP 1,50 erhoben.
Wenn die Testamentsbetätigung noch nicht erfolgt ist, kann auch beantragt werden, dass bei Testamentsbestätigung in den nächsten 6 Monaten eine Kopie übersandt wird – sog. „ständige Suche“ (standing search). Dies kostet GBP 3.
Wenn eine Kopie des Testaments auf diese Weise nicht beschafft werden kann, kann dies bedeuten, dass es kein Testament gibt oder es nicht zu Gericht gereicht wurde. Dies kann z.B. seinen Grund darin haben, dass der gesamte Nachlass „außerhalb des Testaments“ auf eine andere Person, z.B. wenn im Wege eines Anwachsungsrechts ein Haus auf den Ehegatten übergeht oder das Guthaben eines gemeinschaftlichen Kontos auf den Mitinhaber.
In solchen Fällen kann eine Kopie des Testaments unter Umständen durch eine förmliche Anfrage bei den Anwälten, die das Testament entworfen haben, beschafft werden. Schließlich kann nach Lage des Falls auch ein Gericht auf Antrag auf Offenlegung des Testaments anordnen.
Unsere Leistungen: Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung eines Testaments in England und Wales behilflich.