Vertretung eines Begünstigten eines Nachlasses oder Trusts in England und Wales
Leistungen
Unser deutsch-englisches Team aus einer englischen Anwältin (solicitor England and Wales) und deutschen Fachanwälten für Erbrecht vertritt Begünstigte (Erben, Vermächtnisnehmer) ines englischen Nachlasses gegenüber dem englischen Nachlassabwickler (personal representative).
Unsere Leistungen umfassen dabei, z.B.
- Anforderung einer Kopie des Testaments (Last Will and testament);
- Anforderung des Nachlassverzeichnisses (schedule of assets & liabilities) und Rechenschaftsbericht (estate accounts);
- Anforderung der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in Deutschland erforderlichen Unterlagen und Informationen;
- Anregung der Ausübung von steuerlichen Wahlrechten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung;
- Beratung betreffend die steuerlich optimierte Verteilung des Vermögens bei Mehrheit von Begünstigten;
- Erste Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entnahmen aus dem Nachlass (z.B. für Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Nachlassabwicklung, Vergütung des Nachlassabwicklers in England);
- Geltendmachung des Anspruches auf Auskehrung des Nachlasses bzw. Verteilungsanteils gegen den Nachlassabwickler.
Wenn sich bei unserer Tätigkeit Hinweise auf Pflichtverletzungen durch den Nachlassabwickler ergeben, beraten wir Sie außerdem, ob die Beauftragung eines englischen Anwaltes zur Rechtsdurchsetzung sinnvoll erscheint, z.B. mit dem Ziel
- der Entlassung des Nachlassabwicklers;
- der Unterlassung bestimmten Geschäfte (z.B. Verkauf von Grundstücken);
- Zahlung von Schadenersatz durch den Nachlassabwickler.
Daneben beraten wir auch über die steuerlichen Folgen der Begünstigung in Deutschland, insbesondere
Vertretung von Begünstigten eines Trusts
Im Zusammenhang mit dem Nachlass von Briten und Deutschen mit Wohnsitz in England kommen wir häufiger mit Trusts in England und Crown Dependencies (Jersey, Guernsey, Isle of Man) in Berührung. In diesem Fall erbringen wir zusammen mit örtlichen Kanzleien insbesondere folgende Leistungen:
- Anforderung einer Kopie des Trust-Dokuments;
- Anforderung und Überprüftung des Trust-Verzeichnisses (trust inventory) und des Rechenschaftsberichts (accounting),
- Anforderung der für die steuerliche Veranlagung (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer) in Deutschland benötigten Unterlagen;
- Anregung der Ausübung steuerlicher Wahlrechte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
- Überprüfung der Tätigkeit des Treuhänders (z.B. Kosten der Verwaltung des Trusts);
- Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Auskehrung des Anteils am Trust-Vermögen;
- Beratung betreffend die steuerlich optimierte Verteilung des Vermögens bei Mehrheit von Begünstigten;
- Erste Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entnahmen aus dem Trust-Vermögen (z.B. für Kosten der Trust-Verwaltung und die Vergütung des Treuhänders);
- Geltendmachung des Anspruches auf Ausschüttung gegen den Treuhänder;
- Geltendmachung von Erstattungsforderungen, z.B. auf Erstattung der deutschen Erbschaftsteuer (Freistellungsvermächtnis);
- Beratung betreffend die Ausschlagung oder Zurückweisung von Rechten am Trust-Vermögen zur Verringerung der deutschen Erbschaftsteuer;
- Beratung betreffend den Zahlungsweg, Umtausch und Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
- Beratung betreffend das Geldwäschegesetz (z.B. Erklärungen gegenüber Banken über die Herkunft des Vermögens).
Wenn sich bei unserer Tätigkeit Hinweise auf Pflichtverletzungen durch den Treuhänder ergeben, beraten wir Sie außerdem, ob die Beauftragung eines britischen Anwaltes zur Rechtsdurchsetzung sinnvoll erscheint, (z.B. mit dem Ziel der Entlassung des Treuhänders oder der Zahlung von Schadenersatz).
Weitere Dienste
Auf der Grundlage der eingeholten Informationen sind wir auch bei der Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu England und Wales und behilflich und bieten Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.
Beratungsorte und Fernberatung
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Welches Recht ist im deutsch-englischen Erbfall anzuwenden?
Zur Bestimmung des im deutsch-englischen Erbfall anzuwendende Recht ist aus der Sicht eines Gerichts von England & Wales ist im Hinblick auf
- das bewegliches Vermögen (movables) auf das Recht des letzten Domizils (domicile) und
- das unbewegliche Vermögen (immovables) das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) abzustellen.
Aus Sicht eines deutschen Gerichts ist das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zu bestimmen. Das Zusammenspiel von englischem IPR und Europäischer Erbrechtsverordnung erläutern wir in dem Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-englischen Erbfall. Für die Erbschaftsteuer gelten andere Regeln.
Muss das Testament in England immer bei Gericht abgeliefert werden?
Nach dem Recht von England und Wales gibt es keine allgemeine Pflicht das Testament nach dem Tod des Testators beim englichen Nachlassgericht (probate registry) einzureichen. Besonders bei Eheleuten wird das Testament des Erstversterbenden oft nicht eingereicht, da oftmals das gesamte Vermögen "außerhalb des Nachlasses" (z.B. im Wege der Joint tenancy) auf den überlebenden Ehegatten übergeht.
Kann ein Erbe eine Kopie des englisches Testaments verlangen?
Nach dem Recht von England und Wales ist ein Testament (Last Will and Testament) zunächst ein „privates“ Dokument, d.h. es ist nicht für jedermann einsehbar. Dies bleibt auch nach dem Tod des Testators zunächst so. Erst nach (Einreichung beim UK-Nachlassgericht und) Erteilung der Testamentsbestätigung (Grant of probate) ist ein Testament „öffentlich“, d.h. kann von jedermann eingesehen werden.
Bevor das Testament öffentlich wird, hat im Grundsatz nur der im Testament benannte Nachlassabwickler (executor) einen Anspruch auf Einsicht in das Testament.
Die Begünstigten haben zunächst keinen Anspruch Einsicht in das Testament. Allerdings ist es üblich, dass der Nachlassabwickler begünstigten auf den Rest (residuary beneficiaries) eine Kopie des Testaments zusendet.
Wie bekomme ich eine Kopie des Testaments in England?
Sie sollten zunächst höflich den Nachlassabwickler (executor) um Übersendung eine Kopie des Testaments bitten.
Wenn der Nachlassabwickler hierauf nicht eingeht, sollte – nachdem das Testament öffentlich geworden ist – beim Nachlassregister (Probate Registry) eine elektronische Kopie des Testaments eingeholt werden. Für das Herunterladen der Kopie wird eine geringe Gebühr von GBP 1,50 erhoben.
Kann ein Begünstigter vom englischen Testamentsvollstrecker Auskunft verlangen?
Den Begünstigten sind (auf Anfrage) angemessen über den Fortgang der Nachlassabwicklung (administration) zu unterrichten.
Können Begünstigte eines Nachlasses in England Einsicht in das Nachlassinventar nehmen?
Ein Begünstigter auf den Rest (residuary beneficiary) hat das Recht, vom englischen Nachlassabwickler (personal representative) Einsicht ins Nachlassverzeichnis (schedule of assets & liabilites) zu erhalten. Sie können außerdem einen Rechenschaftsbericht (estate accounts) verlangen.
Haben Begünstigte eines Nachlasses in England Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung?
Ein Begünstigter auf den Rest (residuary beneficiary) hat das Recht, vom englischen Nachlassabwickler (personal representative) einen Rechenschaftsbericht (estate accounts) verlangen.
Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Nachlassunterlagen in England?
In der Regel haben die Begünstigten keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlassunterlagen. Wenn gute Gründe für eine Einsicht bestehen, kann das Gericht dies aber anordnen.
Kann ich den Rechenschaftsbericht des englischen Testamentsvollstreckers angreifen?
Ein fehlerhafter oder unvollständiger Rechenschaftsbericht (estate accounts) des englischen Nachlassabwicklers (personal representative) kann angefochten werden.
Habe ich einen Anspruch auf schnelle Verteilung meines Anteils am englischen Nachlass?
Die Begünstigten auf den Rest (residuary beneficiaries) haben Anspruch auf eine faire und unparteiische Behandlung durch den Nachlassabwickler. Dazu gehört es auch, dass der Nachlass in angemessener Zeit verteilt wird. Was angemessen ist, hängt aber von dem Unständen ab und auch viele Jahre können im Einzelfall angemessen sein. Wenn die Dinge nicht so schnell vorankommen, sollten Sie versuchen, mit dem Testamentsvollstrecker zu sprechen, um herauszufinden, was die Ursache für die Verzögerung ist.
Wie lange dauert die Nachlassabwicklung in England?
Der englischen Nachlassabwickler (personal representative) muss mindestens 6 Monate nach einem Todesfall warten, bevor er den Nachlass verteilt. Oftmals dauert die Nachlassabwicklung in England aber mehr als 1 Jahr oder länger. Bei einem komplexen Nachlass kann die Nachlassregelung in England auch mehrere Jahre dauern.
Kann ich Zinsen verlangen, wenn sich die Auszahlung meines Anteils am englischen Erbe verzögert?
Im Falle eines konkreten Geldvermächtnis in einem Testament, werden gesetzlichen Zinsen auf Geldvermächtnisse auf der Grundlage des Basissatzes des Court Funds Office berechnet. Wird ein Geldvermächtnis nicht innerhalb des Executor's Year (dem ersten Jahr nach dem Tod) ausgezahlt, fallen Zinsen auf den nicht ausgezahlten Betrag an. Der Zinssatz beträgt am 6. Juni 2025 3.38%.
Kann ich verlangen, dass ein englischer Nachlassabwickler entlassen wird?
Wenn ein englischer Nachlassabwickler (peronal representative) nicht die erforderlichen Informationen liefert oder begründeter Verdacht besteht, dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, haben die Begünstigten das Recht, Klage zu erheben. Das Gericht kann verschiedene Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass der Nachlassabwickler seinen gesetzlichen und treuhänderischen Pflichten nachkommt, die zum Schutz der Interessen der Begünstigten bestehen.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- OLG Düsseldorf zur Erteilung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des englischen Erbrechts
- BFH zur Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung / eines Trusts nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
- Bericht der „UK Law Commission“ vom Mai 2025 bezüglich der Modernisierung des Testamentsrechts
- FG S-H: Wirksame Errichtung eines Trusts als Voraussetzung der rechtlichen Verselbstständigung
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen