Änderungsvorbehalt bei Erbvertrag
Dem Erblasser kann in einem Erbvertrag das Recht vorbehalten werden, die Rechte vertragsmäßig Bedachter in gewissem Umfang durch nachträgliche letztwillige Verfügung zu beeinträchtigen und sie etwa mit bestimmten Vermächtnissen (zusätzlich) zu beschweren oder mit zu beschweren (Änderungsvorbehalt). Die Änderung kann vorbehalten werden für den Fall, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder ein Zeitpunkt erreicht wird (bedingter Änderungsvorbehalt). Er kann sich auf das gesamte Vermögen oder bestimmte Vermögensgegenstände beziehen (beschränkter Änderungsvorbehalt). Die Ausübung des Änderungsvorbehalts erfolgt durch Verfügung von Todes wegen und bedarf daher nicht der Form des Rücktritts vom Erbvertrag.