Ordentliches Testament
Gemäß § 2231 BGB (Ordentliche Testamente) kann ein Testament in "ordentlicher Form" (sog. ordentliches Testament) errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament),
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Wenn ein Testament diese Form nicht wahrt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl wirksam sein, siehe Eintrag außerordentliches Testament und Haager Testamentsformübereinkommen.
Publikationen zum Thema
- Anerkennung eines deutschen Testaments in England & Wales
- Erbrecht Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) - Einführung
- Spanisches Erbrecht - Einführung
- Testament auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) - Erbstatut, Form, Wirksamkeit und Anfechtung
- Testament in Spanien - Form der Errichtung bei Anwendbarkeit spanischen Rechts