Ordentliches Testament

Gemäß § 2231 BGB (Ordentliche Testamente) kann ein Testament in "ordentlicher Form" (sog. ordentliches Testament) errichtet werden

  • zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament),
  • durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung (eigenhändiges Testament).

Wenn ein Testament diese Form nicht wahrt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl wirksam sein, siehe Eintrag außerordentliches Testament und Haager Testamentsformübereinkommen

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