Ordentliches Testament
Gemäß § 2231 BGB (Ordentliche Testamente) kann ein Testament in "ordentlicher Form" (sog. ordentliches Testament) errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament),
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Wenn ein Testament diese Form nicht wahrt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl wirksam sein, siehe Eintrag außerordentliches Testament und Haager Testamentsformübereinkommen.