Sondererbfolge

Wenn einzelne Rechte des Erblassers abweichend von § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession) von Todes wegen nach besonderen Regeln unmittelbar auf einen oder mehrere Erben übergehen, spricht man von Sondererbfolge. Im Wege der Sondererbfolge können z.B. Anteile einer Kommanditgesellschaft (KG), oHG oder GbR übergehen. In diesem Fall treten mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft, sondern Kraft Sondererbfolge entsprechend ihrer Quote als Gesellschafter in die KG ein. Einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedarf es daher insoweit nicht. 

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