Teilungsanordnung

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass ein Erbe - unter Anrechnung auf seinen Anteil am Nachlass - einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Durch eine Teilungsanordnung will der Erblasser den Erbteil und deren Wert aber nicht verschieben, sondern gerade unangetastet lassen (BGH FamRZ 85, 6). Der einzelne Miterbe wir also durch eine bloße Teilungsanordnung nicht wertmäßig begünstigt, sondern der Erblasser bestimmt nur, welche Gegenstände aus dem Nachlass der Miterbe (unter Anrechnung auf seinen Erbteil) erhalten soll. Erhält ein Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde (überquotale Teilungsanordnung), muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen. 

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