Vermächtniserfüllung

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB. Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern, § 2174 BGB (Damnationslegat). Dieser Anspruch auf Vermächtniserfüllung ist durch den Beschwerten (in der Regel den Erben) oder einen Testamentsvollslrecker, zu dessen Aufgabenkreis dies gehört, zu erfüllen. Hierfür ist ein Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich. Bei Nichterfüllung kann der Vermächtnisnehmer auf Vermächtniserfüllung klagen. 

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