Vorausvermächtnis

Das einem (Mit-) Erben zugewendete Vermächtnis wird als Vorausvermächtnis bezeichnet (vgl. § 2150 BGB). Das Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben soll diesem in der Regel einen über seine Erbquote hinausgehenden Vermögensvorteil bringen. Ob der durch das Vorausvermächtnis bedachte Miterbe seinerseits auch beschwert ist richtet sich nach § 2147 S. 2 BGB. Danach ist er (auch) beschwert, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Vorausvermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit, die im Zweifel sofort fällig ist (§ 271 BGB). Da gemäß § 2046 BGB alle Nachlassverbindlichkeiten vor der Erbteilung zu erfüllen sind, kann der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erfüllung des Vorausvermächtnisses schon vor der Erbauseinandersetzung verlangen. Wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet der begünstigte Erbe nur entsprechend seiner Erbquote für Nachlassverbindlichkeiten. 

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