Vorbehaltsgut
Sind die Ehegatten im (deutschen) Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft verheiratet, ist - mangels einer anderweitiger Vereinbarung - alles Vermögen der Eheleute, gleich ob vor oder nach Eheschließung erworben, Gesamtgut. Hiervon ausgenommen ist Vorbehaltsgut. Dieses verwaltet jeder Ehegatte für eigene Rechnung (§ 1418 BGB Abs. 3 BGB. Vorbehaltsgut sind gemäß § 1418 Abs. 1 BGB die Gegenstände,
- die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
- die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
- die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
In Staaten, in denen die Gütergemeinschaft oder die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist, gelten ähnliche Regelungen. Für die USA verweisen wir auf den Eintrag Vorbehaltsgut (seperate property).
Publikationen zum Thema
- Der lebzeitige Trust im Erbrecht von Kalifornien
- Der US-amerikanische Trust als Mittel der US-Nachlassplanung
- Ehegüterstand nach spanischem Recht - Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft
- Eintragung des Ehegatten im Grundbuch in Spanien
- Erbrecht Florida - Einführung
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Texas