Gesamtgut

Nach deutschem Recht wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 BGB). Nicht zum Gesamtgut gehört das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) und das Sondergut (§ 1417 BGB). Eine Modifizierung durch Ehevertrag ist möglich, siehe z.B. Errungenschaftsgemeinschaft

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