Gesamtgut
Nach deutschem Recht wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 BGB). Nicht zum Gesamtgut gehört das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) und das Sondergut (§ 1417 BGB). Eine Modifizierung durch Ehevertrag ist möglich, siehe z.B. Errungenschaftsgemeinschaft.
Publikationen zum Thema
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- Die gesetzliche Erbfolge nach US-amerikanischem Erbrecht
- Ehegüterstand nach spanischem Recht - Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft
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- Erbrecht in Kalifornien: Die gesetzliche Erbfolge
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- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Arizona
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Florida
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Texas
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- Intestate Succession in Germany
- Kalifornisches Erbrecht - Einführung
- Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)
- Nachlassabwicklung auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote)
- Nachlassabwicklung in Spanien
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- Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in Florida
- Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in Kalifornien
- Pflichtteil und Vermeidung des Pflichtteils
- Südafrikanisches Erbrecht - Einführung
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