Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für internationales Erbrecht (z.B. USA, UK, Kanada, Spanien) bereiten wir im Auftrag unserer Mandanten auch oft – insbesondere bei einer Erbschaft aus dem Ausland – die Erbschaftsteuererklärung vor. Weicht das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung von den Angaben in der Steuererklärung ab, legen wir im Auftrag unserer Mandanten auch Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein. Der Beitrag führt in den Gang des Einspruchsverfahrens ein.

Festsetzung der Erbschaftsteuer und Mitteilung der Gründe für die Abweichung von den Angaben in der Steuererklärung

Das Verfahren zur Festsetzung der Erbschaftsteuer (siehe hierzu den Beitrag Erbschaftsteuererklärung: Verfahren) endet mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer durch einen Erbschaftsteuerbescheid . Dieser ist gemäß § 122 Abs. 1 AO  in der Regel dem Steuerschuldner bekanntzugeben. Soweit ein Testamentsvollstrecker steuererklärungsverpflichtet war (hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckung: Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers), ist der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Erwerber bekanntzugeben (§ 32 Abs. 1 ErbStG). 

Weicht das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung von den Angaben in der Steuererklärung ab, muss es dem Steuerpflichtigen die Gründe hierfür mitteilen (§ 121 AO). Dies erfolgt in der Regel bei den "Erläuterungen“.

Erforderlichkeit eines Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Wenn bzw. soweit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt wurde, ist ein Einspruch nicht erforderlich, um die Bestandskraft abzuwenden. 

Einlegung des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Der Einspruch ist durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung durch den Testamentsvollstrecker erfolgte. 

Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 2 AO bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird, also dem Erbschaftsteuerfinanzamt, das den Bescheid erlassen hat.

Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). 

Begründung des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Der angegriffene Bescheid soll bezeichnet werden. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 Abs. 3 AO). Grund für den Einspruch können z.B. sein

  • (rechtsirrige) Annahme eines Steuertatbestands (z.B. Erwerb eines Zwischenberechtigten von Seiten eines intransparenten Trusts);
  • (rechtsirrige) Annahme der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht; 
  • Keine oder nicht vollständige Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten;
  • Nichtberücksichtigung einer Steuerbefreiung (z.B. für das Familienheim);
  • Keine (vollständige) Anrechnung einer ausländischen Todesfallsteuer. 

Hingegen sind Grundlagenbescheide (§ 175 AO), z.B. Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes, bei dem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, anzugreifen. 

Frist für den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Die Frist für den Einspruch beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 122 AO) und beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 355 AO). 

Wird der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er als bekannt gegeben

  • bei einer Übermittlung im Inland am 4. Tage nach der Aufgabe zur Post,
  • bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO). 

Fällt der 4. Tag  auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).

War der Erwerber ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 110 AO. Wiedereinsetzung ist insbesondere zu gewähren, wenn der Erwerber die Frist versäumt, weil der Testamentsvollstrecker den Bescheid ihm nicht zur Kenntnis gebracht hat. 

Folgen des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid hat im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung, d.h. es muss gleichwohl in der Zahlungsfrist die festgesetzte Steuer gezahlt werden. 

Auf Antrag kann aber eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) anzuordnen sein. 

Auf einen zulässigen Einspruch prüft das Finanzamt den Bescheid; fällt dabei ein Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auf, kann der Bescheid nach vorherigem Hinweis auch "verbösert" werden (§ 367 Abs. 2 AO).

Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. 

Entscheidung über den Einspruch

Wenn das Finanzamt dem Einspruch statt gibt, erlässt es einen Abhilfebescheid. 

Wird der Einspruch abgelehnt, kann hiergegen binnen eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Vorbereitung des Einspruchs durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt

Beauftragung eines Steuerberaters oder spezialisierten Rechtsanwalts für den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Der Steuerpflichtige kann selbst Einspruch gegen einen Erbschaftsteuerbescheid einlegen. Bei schwierigen Rechtsfragen ist es aber ratsam, einen Experten mit der Anfertigung der Erklärung zu beauftragen. Dies kann ein Steuerberater oder ein spezialisierter Rechtsanwalt sein. Bei einer Erbschaft aus dem Ausland wird in der Regel ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt, da neben der ausländischen Sprache auch ein grundsätzliches Verständnis des ausländischen Steuersystems nötig ist. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts spricht auch, dass dieser die Vertretung im Falle einer Klage übernehmen kann. Steuerberater sind zwar gemäß § 62 Abs. 2 FGO im Steuerprozess den Rechtsanwälten rechtlich gleichgestellt, viele Steuerberater bieten dies aber gleichwohl nicht an.

Vergütung des  Rechtsanwalts für den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG für einen Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) über eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Gebühr wird auf Basis des wirtschaftlichen Interesses berechnet – das ist in der Regel die Differenz zwischen der festgesetzten Erbschaftsteuer und dem angestrebten (geringeren) Steuerbetrag. Oftmals wird aber hiervon abweichend eine Zeitvergütung vereinbart. 

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