Schenkung unter Lebenden

Im BGB ist die Schenkung unter Lebenden in den § 516 ff. BGB geregelt. Bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen sind die Regeln nur anzuwenden, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands vollzieht (§ 2301 Abs. 2 BGB). Gemäß § 1 ErbStG ist eine Schenkung unter Lebenden wie in § 7 ErbStG definiert (z.B. freigiebige Zuwendung), steuerpflichtig. 

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