Steuerpflichtiger Erwerb

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). Die Bereicherung in diesem Sinne bezeichnet den nach den Grundsätzen des § 10 ermittelten Nettovermögenszuwachs beim Erwerber. Sie ist von der Bereicherung, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Voraussetzung der freigebigen Zuwendung zählt, zu unterscheiden. Weiterführende Informationen zum steuerpflichtigen Erwerb, insbesondere zur Berechnung, finden sich in den ErbStH 200, die auf der Seite des BMF abgerufen werden können: 

https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/II-Wertermittlung/Paragraf-10/inhalt.html

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