Steuerpflichtiger Erwerb
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). Die Bereicherung in diesem Sinne bezeichnet den nach den Grundsätzen des § 10 ermittelten Nettovermögenszuwachs beim Erwerber. Sie ist von der Bereicherung, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Voraussetzung der freigebigen Zuwendung zählt, zu unterscheiden.
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