Testamentsvollstreckervermerk

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies nach § 52 GBO bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. Nach § 2366 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk zu beantragen.  Der Testamentsvollstreckervermerk dient der Sicherheit und Transparenz im Rechtsverkehr. Mithilfe des Vermerks können Dritte, insbesondere Gläubiger und Schuldner des Erblassers sowie der Erben, nachvollziehen, dass das Verfügungsrecht des Eigentümers durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt ist. 

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