Testamentsvollstreckervermerk

Hat der Erblasser  einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung gemäß § § 352b FamFG in dem Erbschein anzugeben. Dieser Testamentsvollstreckervermerk dient der Sicherheit und Transparenz im Rechtsverkehr. Mithilfe des Vermerks können Dritte, insbesondere Gläubiger und Schuldner des Erblassers sowie der Erben, nachvollziehen, dass das Verfügungsrecht des Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt ist. Eine lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckungsanordnung ist nicht im Erbschein aufzunehmen. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken. Diese wird im Testamentsvollstreckerzeugnis ausgewiesen. Ein Testamentsvollstreckervermerk kann nach § 52 GBO auch im Grundbuch einzutragen sein. Im Handelregister ist er einzutragen, wenn der Gesellschaftsanteil der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt (was wegen des Prinzip der Sondererbfolge oft nicht der Fall ist).  

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