Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das vom Grundbuchamt geführt mit dem Zweck, die Rechte am Grundstück zu offenbaren (Publizitätsprinzip). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine eigene Stelle, die als Grundbuchblatt bezeichnet wird. Dieses Grundbuchblatt ist für das darin verzeichnete Grundstück das Grundbuch im Sinne der materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GBO). Änderungen von Rechten an Grundstücken werden regelmäßig erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam (§ 873 BGB). Im Erbfall hat der Erbe bzw. der Testamentsvollstrecker Grundbuchberichtigung zu beantragen (vgl. § 82 GBO). Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Richtigkeit aller im Grundbuch eingetragenen Rechte vermutet (§ 892 BGB). Die Grundbücher werden gemäß § 1 GBO von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter).

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