Zugewinngemeinschaft

Ist deutsches Recht im Hinblick auf das eheliche Güterrecht anwendbar, die bestimmt sich nach Art. 15 EGBGB (Altfälle) bzw. der EuGüVO, leben die Ehegatten mangels abweichender Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das Vermögen der Ehegatten wir nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ist nach § 1363 BGB jedoch auszugleichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (Zugewinnausgleich). Im Erbfall erfolgt erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 (§ 1371 (1) BGB). 

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