Anwendbares Erbrecht und gesetzliches Erbfolge
Aus australischer Sicht ist im Grundsatz
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge anzuwendende Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in Australien gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus australischer Sicht im Hinblick auf Immobilien in Australien immer australisches Recht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Wegen des Zusammenspiels von australischer und deutscher Sicht verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-australischen Erbfall.
Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Erbfolge ist in Kapitel 4 (Intestacy) des Succession Act 2006 geregelt. Im internationalen Erbfall sind diese Regeln anwendbar, soweit das Erbrecht von New South Wales (NSW) anzuwenden ist (siehe zur Bestimmung des anwendbaren Rechts den Beitrag Australisches Erbrecht - Einführung).
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt oder durch ein Testament ganz oder teilweise unwirksam verfügt wird (Sec. 102 Succession Act 2006).
Rechte des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erhält vorab als „gesetzliches Vermächtnis“ (statutory legacy) einen Festbetrag in Höhe von AUD 350.000, wobei eine Inflationsausgleich erfolgt (Sec. 106 Succession Act 2006). Der Betrag ist ab Todestag verzinslich. Sofern der Nachlass hierdurch noch nicht erschöpft ist, erhält der Ehegatte den gesamten oder anteiligen Restbetrag nach folgender Maßgabe:
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Sec. 111 Succession Act 2006).
- Wird der Erblasser von einem Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen überlebt, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Sec. 112 Succession Act 2006).
- Wird der Erblasser von einem Ehegatten und Abkömmlingen des Erblassers, die nicht Abkömmlinge des Überlebenden sind, überlebt, erhält der überlebende Ehegatte das gesetzliche Vermächtnis und 1/2 des Nachlasses (Sec. 113 Succession Act 2006).
Ferner hat der überlebende Ehegatte gemäß Sec. 114-121 Succession Act 2006 den ersten Zugriff auf bestimmte Nachlassgegenstände (Spouse’s right of election).
Partnerschaften (domestic partner)
Der nichteheliche Partner (domestic partner) ist dem Ehegatten gleichgestellt. Eine nichteheliche Partnerschaft ist eine Beziehung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, welche als solche registriert ist oder ein zwischenstaatliche (interstate) eingetragene Beziehung i.S. des Relationships Register Act 2010 oder eine faktische Beziehung, welche
- mindestens 2 Jahre bestand hatte, oder
- die Geburt eines Kindes zur Folge hatte (Sec. 105 Succession Act 2006)
Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge
Wird der Erblasser weder von einem Ehepartner noch von einem Lebenspartner überlebt, erben die Kinder allein (Sec. 127 Succession Act 2006).
Neben dem überlebenden Ehegatten, der Elternteil der Abkömmlinge ist, erhalten diese keinen Erbteil. Wird der Erblasser von Abkömmlingen überlebt, die nicht Kinder des überlebenden Ehegatten sind, erhalten die Kinder 1/2 des Restnachlasses nach Erfüllung der statutory legacy (Sec. 128 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Eltern
Wurde der Erblasser weder von Ehegatten, Lebenspartnern noch Abkömmlingen überlebt, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen oder der überlebende Elternteil allein (Sec. 128 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Geschwister und Neffen/Nichten
Wurde der Erblasser weder von Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen noch von Eltern überlebt, erben die Geschwister (Bruder/Schwester) des Erblassers (Sec. 129 Succession Act 2006). Ist ein Geschwister vorverstorben, treten an seine Stelle die Abkömmlinge nach Stämmen (Sec. 129 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Großeltern
Leben auch keine Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern, erben die Großeltern zu gleichen Teilen (Sec. 130 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Onkel und Tanten
Leben auch keine Großeltern, erben Onkel und Tanten des Erblassers (Sec. 131 Succession Act 2006).
Keine Erben
Sofern keine der obigen Personen vorhanden ist, geht der Nachlass an den Staat (Sec. 136 Succession Act 2006).
