Keine einheitlichen Regeln zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts
Das anzuwendende Recht wird nach dem internationalen Privatrecht (Conflict of Laws) bestimmt. Da Australien kein Mitgliedstaat im Sinne der EuErbVO ist und es keine zwischenstaatlichen Verträge zwischen Australien und Deutschland in diesem Bereich gibt, ist das im Erbfall anwendbare Recht gesondert aus australischer und deutscher Sicht zu prüfen.
Mehrrechtsstaat
Australien besteht aus sechs Bundesstaaten: New South Wales, Victoria, Queensland, Western Australia, South Australia und Tasmanien. Ferner hat Australien zwei Territorien: das Northern Territory und das Australian Capital Territory. Jeder Bundesstaat und auch die Territorien haben ihr eigenes Erbrecht (Mehrrechtsstaat). Es gibt also kein "australisches Erbrecht" oder "Erbrecht von Australien". Die Teilrechtsgebiete haben auch kein einheitliches (nationales) Kollisionsrecht. Vielmehr hat jedes Teilrechtsgebiet seine eigenen Regeln, die sich allerdings in den Grundzügen nicht unterscheiden. Diese Grundzüge werden nachfolgend als "australisches Recht" oder "australisches IPR" bezeichnet.
Anwendbares Erbrecht aus Sicht der Gerichte von Australien
Verteilung des Nachlasses
Betreffend die Verteilung des Nachlasses (distribution of the estate) unterscheidet ein Nachlassgericht von Australien (nachfolgend auch vereinfachend als "australisches Nachlassgericht" bezeichnet) zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass (estate):
- Bewegliches Vermögen (movables): Anzuknüpfen ist an das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers.
- Unbewegliches Vermögen (immovables): Anzuknüpfen ist an das Belegenheitsrecht (lex rei sitae).
Die Möglichkeit der Rechtswahl ist im australischen Recht für den Nachlass (estate) nicht vorgesehen.
Wird auf das Recht von Australien verwiesen (z.B. aufgrund des Domizils des Erblassers in Australien), ist das Recht von Australien anzuwenden. Verweist das Recht von Australien auf das Recht eines anderen Staates oder Rechtsgebietes, so hat der Richter sodann zu prüfen, welches Recht ein Richter dieser Rechtsordnung (jurisdiction) anwenden würde; ist dies das Erbrecht von Australien, wendet das australische Gericht das Recht von Australien an. Dies wird als foreign court theory oder doctrine of total renvoi oder double renvoi bezeichnet.
Beispiel: Erblasser E, australischer Staatsangehöriger, stirbt mit letztem Hauptwohnsitz in Berlin, Deutschland. In Sydney hatte er ein vermietetes Mehrfamilienhaus und ein Konto bei einer australischen Bank. In seinem Testament wählt er das Erbrecht von Australien. Aus Sicht eines Gerichts von Australien wird das Mehrfamilienhaus in Sydney nach australischem Recht vererbt. Im Hinblick auf das Guthaben des Kontos verweist das australische Recht auf das deutsche Recht. Dieses verweist auf das australische Recht zurück, so dass im Ergebnis australisches Recht anwendbar ist.
Nachlassabwicklung in Australien
Für die Nachlassabwicklung (administration) - siehe dazu unten - gilt abweichend vom Vorgesagten das Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des Nachlassabwicklers (personal representative) zuständig sind.
Anwachsungsrecht auf den Tod
Der Rechtsübergang auf den Tod eines Miteigentümers/Mitinhabers durch Anwachsungsrecht (joint tenancy) richtet sich nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae).
Anerkennung der Form nach einem nach deutschem Recht errichteten Testaments in Australien
Australien ist Mitgliedsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens. Daher werden deutsche Testamente in Australien in aller Regel als der Form nach wirksam anzuerkennen sein.
Anwendbares Erbrecht aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen in Australien gibt es - aus der Sicht Deutschlands - nicht mehr. Da aus der Sicht Australiens im Hinblick auf Immobilien in Australien immer das australische Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping.
Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Hinweis: Eine Ausnahme für Immobilien in NSW ist in der EuErbVO nicht mehr vorgesehen. Dies führt dazu, dass deutsche Gerichte und Gerichte von NSW im Hinblick auf Immobilien in NSW unter Umständen unterschiedliches Recht anwenden. Im Einzelfall kann daher die kluge Auswahl des Gerichtsstands über den Ausgang des Verfahrens entscheiden (sog. Forum Shopping).
Allerdings kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Hinweis: Ob eine solche Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO aus Sicht von Australien unwirksam ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Da sich das Gericht voll und ganz in die Lage des Gerichts, auf dessen Recht das australische IPR verweist, versetzen muss, dürfte dies aber anzunehmen sein.
Administration, Trusts und Joint Tenancy
Für die Nachlassabwicklung (administration) gilt abweichend vom Vorgesagten das Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des Nachlassabwicklers zuständig sind.
Auch für Treuhandvermögen (trusts) und den Erwerb außerhalb des Nachlasses (z.B. durch joint tenancy oder Superannuation) wird gesondert angeknüpft.
Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit in Erbsachen richtet sich aus deutscher Sicht nach der EuErbVO. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO.
Anwendbares Steuerrecht
Vom Erbrecht zu unterscheiden ist das Steuerrecht. Im Steuerrecht kommt der Staatsangehörigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen Deutschland und Australien gibt, richtet sich das Besteuerungsrecht von Deutschland nach den Regeln des ErbStG. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
