Bewegliches Vermögen (movables)
In den common-law Staaten ist zur Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches Vermögen (movables) anzuwendenden Rechts (Erbstatut) im Grundsatz an das Domizil (domicile) des Erblassers anzuknüpfen. Zum beweglichen Vermögen gehören neben den körperlichen, beweglichen Vermögen auch nicht-körperliche Nachlassgegenstände, z.B. Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Nach den üblichen common-law Regeln ist das Recht des Lageortes für die Frage der Einordnung als beweglich oder unbeweglich maßgebend (Qualifikationsverweisung).
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