Vorüberlegung
Bevor Sie über Maßnahmen zur Verringerung der spanischen Erbschaftssteuer nachdenken, sollten Sie immer zunächst die maximale Steuerschuld überschlägig berechnen (siehe hierzu den Aufsatz Spanische Erbschaftsteuer - Einführung). Dabei sollten Sie auch die deutsche Steuer berücksichtigen, welche im deutsch-spanischen Erbfall oftmals neben der spanischen Steuer anfällt, auf welche die spanische Steuer aber oftmals angerechnet werden kann. Nur wenn die errechnete Steuerbelastung (zu) hoch erscheint, sollten Sie über Maßnahmen zur Verringerung der Steuer nachdenken.
Schenkung zu Lebzeiten
In Deutschland ist es oft zur Verringerung von deutscher Erbschaftsteuer ratsam, Immobilien (unter Vorbehalt eines Nießbrauchs) oder anderes Vermögen auf die Kinder zu übertragen ("Schenkung mit warmer Hand"). Hintergrund ist der Umstand, dass der Freibetrag nach § 16 ErbStG nochmals in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schenker nach der Schenkung noch 10 Jahre lebt. Für Schenkungen gibt es in Spanien aber keinen Freibetrag. Eine Schenkung (donación) ist daher regelmäßig nicht zur Verringerung der Steuer zweckmäßig.
Hinweis: Nach dem Recht mancher autonomer Regionen wird allerdings ein erhöhter Freibetrag oder ein Rabatt auf die Steuerschuld gewährt. Allerdings wird auch in diesem Fall spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) durch die Schenkung ausgelöst, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann.
Erbvertrag gegen Abfindung
Die auf der Grundlage eines Erbvertrags gegen Abfindung nach Art. 50 der Gesetzessammlung der Balearen (DLeg 79/1990 de 6 de Sep, compilación del derecho civil balear) erbrachte Leistung unterliegt nicht der spanischen Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones), sondern als Erwerb von Todes wegen der spanischen Erbschaftssteuer (impuesto sobre sucesiones); außerdem fällt keine spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) an. Bei Abfindung durch Übertragung einer Immobilie kann daher unter Umständen die Steuerbelastung erheblich verringert werden. Allerdings gelten für Übertragungen seit 2022 einige Einschränkungen.
Vorbehalt eines Nießbrauchs
Bei der deutschen Schenkungssteuer kann durch den Vorbehalt eines Nießbrauch (usufructo) regelmäßig ein Vorteil erzieht werden, da der Wert des Nießbrauchs vom Wert des steuerpflichtigen Geschenks abgezogen werden kann und das Erlöschen des Nießbrauchs nicht steuerbar ist. Nach spanischem Recht ist das Erlöschen des Nießbrauchs hingegen ein steuerbarer Vorgang und zur Berechnung der Steuer ist stets der "mittlere Steuersatz" zu berechnen. Der Steuervorteil ist daher in der Regel gering.
Verkauf an die Erben
Als Alternative zur Schenkung wird von vielen Beratern in Spanien der Verkauf an die Erben empfohlen, da bei einem Verkauf nur die üblichen Übertragungssteuern anfallen, d.h. Grunderwerbssteuer (ITP), gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) und Gewinnsteuer anfallen; um diese Steuer so niedrig wie möglich zu halten wird dabei oft auch empfohlen in dem "Kaufvertrag" einen (zu) niedrigen Preis zu bestimmen (sog. "Unterverbriefung"). Diese Gestaltung birgt allerdings zahlreiche Risiken:
- Bei Unterverbriefung können der (zum Schein) geschlossenen Kaufvertrag und die tatsächlich gewollte Schenkung unwirksam sein (siehe Urteil des TS zum Scheinverkauf);
- Bei Entdeckung drohen Steuerstrafen wegen der nicht gezahlten Schenkungssteuer;
- Der Steuerpflichtige verliert die Möglichkeit der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer.
- Bei Bestehen von Pflichtteilsberechtigten droht mit diesem ein Streit über die Berücksichtigung beim Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Unsere Meinung: Diese Gestaltung sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist in der Regel nicht zu empfehlen.
Aufnahme eines durch eine Hypothek gesicherten Darlehens
Ein durch eine Hypothek auf ein Grundstück in Spanien besichertes Darlehen führt bei beschränkter Steuerpflicht (obligación real) zu einer Senkung der Erbschaftssteuerschuld, sofern die Darlehensvaluta in Deutschland verwaltet wird. Allerdings ist die Lösung aufwendig und es fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an.
Unsere Meinung: Diese Lösung ist in der Regel zu kompliziert und teuer. Außerdem droht die Gefahr, dass die spanischen Finanzbehörden ein Umgehungsgeschäft annehmen, wenn die Darlehensaufnahme nicht im Zusammenhang mit dem Kauf erfolgt.
Gründung einer spanischen GmbH (S.L.)
In der Vergangenheit wurde oft empfohlen, Spanien-Immobilien in eine spanische GmbH (S.L.) einzubringen. Zur (legalen) Vermeidung der spanischen Erbschaftsteuer taugt diese Gestaltung allerdings nicht, da in diesem Fall die Anteile der Gesellschaft von Todes wegen erworben werden und auch diese in jedem Fall der spanischen Steuerpflicht unterfallen. Auch die Bewertung unterscheidet sich genau genommen nicht; allerdings ist der Wert bei einer Gesellschaft natürlich weniger transparent.
Unsere Meinung: Dieses Mittel eignet sich nicht zur legalen Steuerreduzierung. Außerdem kann die Eigennutzung als verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden.
Ausländische Kapitalgesellschaft
Bei beschränkter Steuerpflicht wird zum Teil die Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH) oder Stiftung mit Sitz im Ausland empfohlen. Hierdurch soll die Steuer zu 100 % vermieden werden.
Unsere Meinung: Es besteht immer die Gefahr, dass ein steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen wird. Die nachträgliche Übertragung löst außerdem die üblichen Übertragungssteuern aus. Schließlich ist die Lösung teuer und aufwendig. Diese Konstruktion sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist in den meisten Fällen keine Lösung.
Richtige Gestaltung des Testaments
Einfach und effektiv kann oftmals durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang spanische Erbschaftsteuer gespart werden. So ist z.B. das in Deutschland verbreitete Berliner Testament für Spanien-Vermögen steuerlich nachteilig. Aus steuerlicher Sicht ist es hingegen sinnvoller, dass eine Ferienimmobilie (bei der Hauptwohnsitz-Immobilie droht der Verlust der deutschen Steuerbefreiung!) Kindern zugewandt wird und der überlebende Ehegatte nur ein Wohnrecht oder Nießbrauch erhält.
Vorsicht: Wenn Sie in Spanien ein notarielles Testament errichten, so sollte dieses mit dem deutschen Testament abgestimmt sein. Verlassen Sie sich nicht auf spanische Notare! Diese kennen sich im deutschen Recht unzureichend aus.
Heirat, registrierte Partnerschaft, Adoption
Durch (Voll-) Adoption, Heirat oder Eintragung als Partner lässt sich die Steuerbelastung oft legal deutlich reduzieren, da die Freibeträge und Steuersätze vom Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber (z.B. Erben) abhängen.
Verlegung des Wohnsitzes
Durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine autonome Region, die eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer kennt (z.B. Madrid), kann die Steuerbelastung in Spanien unter Umständen gesenkt werden.
Umschichtung von Vermögen innerhalb Spaniens
Durch Umschichtung von Vermögen innerhalb Spaniens kann in bestimmten Konstellationen erreicht werden, dass die Vergünstigungen einer bestimmten autonomen Region genutzt werden können.
Verbringung von Vermögen ins Ausland
Hat der Erwerber (z.B. Erbe) seinen gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) im Ausland (z.B. Deutschland) und besteht somit nur beschränkte Steuerpflicht (obligación real) betreffend die spanische Erbschaftssteuer, kann durch Verlagerung von Vermögen (z.B. Guthaben einen Kontos bei einer spanischen Bank oder Aktien in einem spanischen Depot) unter Umständen ein positiver steuerlicher Effekt erreicht werden. Ist der Berechtigte aufgrund seiner gesundheitlichen Lage hierzu nicht mehr fähig, kann dies auch durch den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten erfolgen.
Vorsicht: Viele deutsche Vollmachten werden in Spanien nicht akzeptiert. Dies gilt insbesondere für die meisten notariellen Generalvollmachten und auch Vorsorgevollmachten!
Abwarten bis zum Eintritt der Verjährung
Die spanische Erbschaftsteuer verjährt regelmäßig binnen 4,5 Jahren nach dem Tod des Erblassers, wobei es auf die Kenntnis der spanischen Behörden vom Tod der Person nicht ankommt (siehe hierzu auch den Beitrag Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer). Daher haben in der Vergangenheit viele Deutsche mit Vermögen in Spanien einfach die Verjährung abgewartet. Allerdings ist diese Praxis illegal und bei Entdeckung können empfindliche Zuschläge auf die Steuerschuld und Verspätungszinsen zu zahlen sein. Bei hohen Beträgen kann auch eine Steuerhinterziehung vorliegen. Wir raten daher von dieser "Lösung" ab.
Erbausschlagung
Nach dem Erbfall kann durch taktische Ausschlagung der Erbschaft oftmals ein positiver Effekt erzielt werden. Für die deutsche Steuer verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer.
Angabe des optimalen Wertes bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer
Oftmals die einzige gangbare - aber effektive - Methode die Steuerlast zu senken ist die optimale Wertangabe in der Erbschaftsteuererklärung. Siehe hierzu unseren Beitrag Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer.
Empfehlungen
Vor einer Entscheidung über die Umsetzung eines Modells sollten Sie zunächst die drohende maximale Steuerbelastung ausrechnen. Oft ist diese geringer als angenommen. Dabei sollten Sie immer auch die deutschen Steuern (insbesondere deutsche Erbschaftsteuer und Gewinnsteuer) berücksichtigen. So kann z.B. die spanische Erbschaftsteuer oft auf die deutsche Steuer (siehe Beitrag Anrechnung spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer) oder die deutsche auf die spanische Steuer angerechnet werden. Wenn eine hohe Steuerbelastung droht, sollten Sie prüfen, welches Modell für Sie "passt". Dabei sollten Sie nicht nur die Steuerersparnis sehen, sondern auch immer die zivilrechtlichen Folgen im Blick haben.
Glossar: gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual); Beschränkte Steuerpflicht (obligación real)