Schenkungsteuererklärung: Verfahren

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezalisten für internationales Erbrecht (z.B. USA, UK, Kanada, Spanien) bereiten wir im Auftrag unserer Mandanten auch oft Schenkungsteuererklärungen bei Erwerben aus dem Ausland, die der Schenkungsteuerung unterfallen, vor und vertreten unsere Mandanten gegenüber dem Finanzamt für Schenkungsteuer. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Verfahren zur Festsetzung der Schenkungsteuer und verweist auf weiterführende Informationen.

Information des Finanzamtes 

Das Finanzamt erhält bei einer Schenkung in der Regel nur dann Kenntnis, wenn der Erwerber oder der Zuwender die Schenkung anzeigt. Zu einer Anzeige sind nach § 30 Abs. 1 ErbStG der Erwerber und der Schenker verpflichtet. Für weitere Informationen verweisen wir auf den Beitrag Erwerbsanzeige bei einer Schenkung

Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

Wenn das für die Veranlagung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) zu dem Ergebnis kommt, dass die Erhebung von Schenkungsteuer in Betracht kommt, gibt es die Erklärung der Schenkungsteuer auf. Ohne eine solche Aufforderung besteht keine  Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. 

Angaben in der Schenkungsteuererklärung

Die Erklärung hat mittels der amtlichen Formulare zu erfolgen. Die Formulare können auf den Seiten der Länderfinanzbehörden (z.B. Bayern) oder über www.elster.de aufgerufen werden. Immer sind abzugeben ist das Formular Schenkungsteuer. Darin sind Angaben zu machen 

  • zum Zuwender (z.B. Anschrift);
  • zum Erwerber;
  • zur Art des Erwerbs (z.B. Ausschüttung aus einem intransparenten Trust, Schenkung);
  • zu Kosten der Schenkung; 
  • zu Schenkungen und anderen Zuwendungen von Seiten des Zuwenders;
  • ausländischen Steuern, die anrechenbar sind.  

Abgabe der Schenkungsteuererklärung

Die Schenkungsteuererklärung ist durch den Abgabepflichtigen zu unterschreiben. 

Anders als bei der Einkommensteuer ist es weiterhin möglich und üblich, die Schenkungsteuererklärung in Papierform einzureichen. Die Einreichung kann aber auch über ELSTER erfolgen. 

Berechnung der Steuer

Im Grundsatz muss der Erklärungspflichtige nicht die Steuer selbst berechnen. Vielmehr wird die Steuer vom Finanzamt auf der Grundlage der Angaben des Erklärenden berechnet.

Prüfung der Schenkungssteuererklärung

Das Finanzamt soll nach Eingang die Schenkungsteuererklärung unverzüglich prüfen.  Fehlen erhebliche Angaben oder Belege, kann Nachreichung verlangt werden.

Die Prüfungsdauer des Finanzamtes hängt von der Komplexität des Erwerbsvorgangs und der Ausstattung des zuständigen Finanzamtes ab. Da viele Finanzämter derzeit überlastet sind, vergehen bis zur Bescheidung oft Monate, in manchen Fällen auch Jahre. 

Bescheid über die Festsetzung der Schenkungsteuer

Wenn die Voraussetzungen der Festsetzung der Schenkungsteuer vorliegen, setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer fest und erteilt einen Steuerbescheid (Schenkungsteuerbescheid). 

Gemäß § 122 Abs. 1 AO ist der Steuerbescheid demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 

Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, kann sie gemäß §§ 164165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt werden. 

Fälligkeit der Schenkungsteuer

Die Fälligkeit der Schenkungsteuer tritt nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO). In der Regel wird eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt, mit deren Ablauf die Steuer fällig wird. Auf Antrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 222 AO, § 28 ErbStG) Stundung gewährt werden. 

Änderung des Schenkungsteuerbescheids

Schenkungsteuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die vorläufig ergangen sind, können geändert werden. 

Steuerbescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind (endgültige Steuerbescheide), können nur geändert werden, wenn und soweit hierfür eine der gesetzlichen Vorschriften erfüllt ist (materielle Bestandskraft eines Steuerbescheides), z.B. § 172 AO (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) oder § 173 AO (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel). Zeitlich sind die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden durch die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt.

Steuerbescheide können gem. § 132 Satz 1 AO auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens geändert und aufgehoben werden. 

Soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10 ErbStG), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist der Bescheid aufzuheben oder zu ändern, § 175 AO. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des Wertes einer Immobilie ein Bescheid ergeht.  

Einspruch gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer

Der Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 AO).

War der Erwerber ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 110 AO. 

Vorbereitung der Schenkungssteuererklärung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt

Beauftragung eines Steuerberaters oder spezialisierten Rechtsanwalts für die Erklärung der Schenkungsteuer

In vielen Fällen kann und wird der Steuerpflichtige selbst die Erklärung der Schenkungsteuer abgeben. In komplexeren Fällen ist es aber ratsam einen Experten mit der Anfertigung der Erklärung zu beauftragen. Oftmals ist der Steuerberater des Mandanten der richtige Ansprechpartner. Bei einer Schenkung aus dem Ausland werden diese aber oftmals auf einen spezialisierten Rechtsanwalt verweisen, da die Erstellung der Schenkungsteuer die Beherrschung der ausländischen Sprache und ein grundsätzliches Verständnis des ausländischen Steuersystems verlangt. Ferner kann der Rechtsanwalt betreffend Gestaltungen (z.B. durch Zurückweisung) beraten und die entsprechenden Unterlagen (in Abstimmung mit ausländischen Anwälten) vorbereiten. 

Vergütung des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes für Erstellung der Schenkungsteuererklärung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Erstellung einer Schenkungsteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Dies gilt auch im Fall der Anfertigung durch einen Rechtsanwalt, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Steuersachen im Grundsatz auf die StbVV verweist. 

Zulässig und angemessen (bei komplexen Angelegenheiten) können aber auch Zeitvergütungen oder Pauschalen sein. 

Die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung können vom Wert des der Schenkungsteuer unterfallenden Erwerbs abgesetzt werden. 

Unsere Leistung: Gerne erstellen wir für Sie die Erwerbsanzeige und die Schenkungsteuererklärung und beantragen in diesem Rahmen in Ihrem Auftrag die Anrechnung der ausländischen Steuer. Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie in unserer ausführlichen Leistungsbeschreibung hierzu. 

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