Vertretung und Beratung des US-amerikanischen Nachlassabwicklers
Leistungen
Zusammen mit (oder ergänzend zu) US-amerikanischen Rechtsanwälten in den USA bieten wir Vertretung und Beratung des US-amerikanischen Nachlassabwicklers (personal representative) bei der Regelung des Nachlasses in den USA, an. Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Klärung des Umfangs des Nachlasses (estate);
- Vorbereitung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (letters of administration; letters testamtary; grant of probate);
- Beratung des Nachlassabwicklers (personal representative) über seine Rechte und Pflichten;
- Unterstützung des Nachlassabwicklers bei der Nachlassabwicklung (adminstration), z.B. bei der Vereinnahmung von Vermögen in Deutschland/USA, beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses (estate inventory), der Erklärung der Steuern und der Aufstellung des Verteilungsplans (distribution) und des Rechenschaftsberichts (accounting);
- Erklärung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) mittels der form 706 bzw. 706-NA unter Berücksichtigung des DBA-USA-Erb;
- Erklärung der Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten mit solchen Steuern (sie hierzu den Beitrag Übersicht: Erbschaftssteuer und Nachlasssteuer in den US-Bundesstaaten);
- Erklärunng der US-Einkommensteuer für das Einkommen des Erblassers im Todesjahr (final income tax return, form 1040) unter Berücksichtigung des DBA-USA-ESt.;
- Erklärung der US-Einkommensteuer für die Einkünfte des Nachlasses (US Income Tax Return for Estates and Trust, form 1041) unter Berücksichtigung des DBA-USA-ESt;
- Beratung betreffend die steuerlichen Pflichten des Nachlassabwicklers in Deutschland.
Weitere Leistungen
Auf Wunsch des Nachlassabwicklers geben wir auch Hinweise an die Begünstigten betreffend die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu den USA und die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.
Zusammenarbeit mit US-Anwälten
Wenn erforderlich arbeiten mit US-Anwälten zuammen. Partner-Kanzleien haben wir z.B. in Kalfiornien (San Diego/Carlsbald, Los Angeles), New York und Florida. Wir haben aber auch gute Kontakte zu Anwälten in vielen anderen US-Bundesstaaten. Sollten wir in einem US-Bundesstaat keinen Anwalt kennen, suchen wir einen verlässlichen Anwalt für Sie.
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Persönlich beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland und im Ausland, insbesondere den USA. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2025
- FG München: Besteuerung der Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts als Schenkung verstößt nicht gegen Kapitalverkehrsfreiheit
- US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) - Folgen der US-Wahlen 2024
- Änderung der Regeln über die Besteuerung einer lebzeitigen Leistungen aus einem ausländischen Altersvorsorgeplan
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)