Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zur USA
Leistungen
Wir sind Spezialisten für die Todesfallbesteuerung im deutsch-US-amerikanischen Erbfällen und beraten unsere Mandanten und ihre Berater (z.B. US-Anwälte oder US-Steuerberater) betreffend die steuerlichen Folgend es deutsch-US-amerikanischen Erbfalls. Ferner vertreten wir unsere Mandanten gegenüber allen Finanzämtern für Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerfinanzamt) betreffend die Veranlagung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Vorbereitung einer Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG;
- Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung;
- Vorbereitende Begutachtung von besonderen Fragestellungen (siehe hierzu weiter unten);
- Bewertung von Grundbesitz im Ausland unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH;
- Einreichung der Erbschaftsteuererklärung;
- Antrag auf Anrechnung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax), US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) und der Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten;
- Überprüfung des Erbschaftsteuerbescheids;
- Prüfung des Eintritts der Festsetzungsverjährung;
- Beantragung einer Stundung;
- Beantragung der Ratenzahlung bei vermieteten Grundvermögen;
- Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid;
- Klagen bei den Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet;
- Erwirkung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Vertretung in Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Wertes von Grundbesitz in Deutschland;
Besondere Fragestellungen, die wir bei Bezügen zu den USA immer wieder im Steuerverfahren zu klären haben sind:
- die Bewertung von US-Grundvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer, z.B. durch Gutachten (appraisal);
- die Besteuerung der Ausschüttungen an Zwischenberechtigte oder Anfallsberechtigte von Seiten eines US-amerikanischen Treuhandvermögen (Trusts);
- die sich bei beschränkter Steuerpflicht ergebenden Besonderheiten, z.B. beim Freibetrag;
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach dem Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern bezeichnet (z.B. bei Wohnsitzen in beiden Staaten);
- besondere Freibeträge und Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen;
- die Abzugsfähigkeit von Kosten der Nachlassregelung (z.B. Maklerprovisionen);
- die Abzugsfähigkeit der US-Einkommensteuer (income tax);
- die Steuerbefreiung einer Todesfallbegünstigung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan;
- die steuerliche Folgen einer (teilweisen) Zurückweisung (disclaimer) nach US-amerikanischen Recht.
Weitere Leistungen
Sofern wir Sie nicht ohnehin auch gegenüber dem US-amerikanischen Treuhänder (trustee) oder US-amerikanischen Nachlassabwickler (personal representative) vertreten, sind wir auch auf Wunsch bei der Beschaffung der für die Erklärung oder Anrechnung benötigten Unterlagen aus den USA behilflich.
Auf Wunsch prüfen wir auch, ob gegen andere Personen (z.B. dem Nachlassabwickler oder Treuhänder) ein Anspruch auf Erstattung des zu zahlenden deutschen Erbschafts- oder Schenkungsteuer besteht.
Darüber hinaus bieten wir auch Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an.
Vertretung gegenüber allen Erbschaftsteuer-Finanzämtern in Deutschland
Für die Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist nicht das für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zuständig. Vielmehr gibt es besondere Zuständigkeiten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 35 ErbStG vorrangig aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers im Inland. Wenn der Erblasser mit letzten Wohnsitz in den USA verstorben ist, ist allerdings das Finanzamt am Wohnsitz des Erwerbers zuständig. Wir vertreten Erwerber und Testamentsvollstrecker gegenüber allen Erbschaftsteuerfinanzämtern in Deutschland.
Beratungsorte und Fernberatung
In der Regel kommunizieren wir mit unseren Mandanten über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail). Persönlich beraten wir unsere Mandanten in Berlin, Hamburg (eingeschränkt) und München (eingeschränkt).
Fragen und Antworten
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA?
Zwischen Deutschland und den USA gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Kann Deutschland den Nachlass eines US-Amerikaners besteuern?
Deutschland kann nach dem DBA-USA-Erb den Nachlass einer Person, deren Wonsitz in Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland war, besteuern. Ferner hat sich Deutschland vorbehalten den Erwerb einer Person mit Wohnsitz in Deutschland zu besteuern. In vielen Fällen wird Deutschland daher auch den Nachlass eines US-Amerikaners besteuern.
Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgegen, wenn ich in den USA geerbt habe?
Eine Person, die von Todes wegen (z.B. durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteil) erwirbt (Erwerber), ist nur dann zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat (§ 31 ErbStG). Das Erbschaftssteuerfinanzamt fordert zur Erklärung der Steuer auf, wenn die Erhebung einer Steuer in Betracht kommt, d.h. wenn der Wert des Erwerbs möglicherweise über dem Freibetrag liegt. Ohne, dass einem die Erklärung der Erbschaftsteuer aufgegeeben wurde, gibt es keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung.
Muss ich dem deutschen Finanzamt mitteilen, dass ich in den USA geerbt habe?
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen (Erwerbsanzeige). Hieron gibt es einige Ausnahmen. Eine Auslandserbschaft muss aber immer angezeigt werden. Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber, bei Zweckzuwendungen den Empfänger der Zuwendung und Auflageschuldner. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn keine Steuer geschuldet wird oder dies im Hinblick auf die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) oder die Regelungen des DBA-USA-Erb unklar ist, da Anzeige die Finanzbehörde lediglich in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
Wann muss ich dem deutschen Finanzamt eine Erbschaft in den USA mitteilen?
Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anzeige Verpflichtete von dem Erwerb Kenntnis hat. Der Umstand, dass die Nachlassabwickler (personal representative) noch keine Ausschüttung gemacht hat, ist für den Fristlauf unerheblich.
Wer ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?
Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung über die für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Umstände (Erbschaftssteuererklärung) verlangen, § 31 ErbStG. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben, § 31(5) ErbStG
In welcher Frist ist die Erbschaftsteuer zu erklären?
Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Sie kann auf Antrag verlängert werden, § 31 ErbStG.
Kann die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Unter den Voraussetzungen und in dem dort bezeichneten Umfang ist nach Artikel 11 DBA-USA-Erb eine Anrechnung möglich.
Kann die Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer eines US-Bundesstaates auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt ausdrücklich, dass die Todesfallsteuern einer US-Gebietskörperschaft auf die deutsche Erbschaftsteuer wie die US-Bundes-Nachlasssteuer angerechnet werden kann.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der allgemeine und persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist abhängig vom Verhältnis von Erwerber und Erblasser. Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder (z.B. Enkel) im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; (...)
7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur ein geminderter Freibetrag gewährt, § 16(1) ErbStG. Hierzu wird auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht verwiesen. Das DBA-USA-Erb enthält für den Ehegatten insoweit eine Vergünstigung.
Wie hoch ist der Steuersatz bei der deutschen Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| 75 000 | 7 | 15 | 30 |
| 300 000 | 11 | 20 | 30 |
| 600 000 | 15 | 25 | 30 |
| 6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
| 13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
| 26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- OLG München zur Rechtswahl bei Errichtung eines Testaments in der Form des Rechts von New York
- BFH zur Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung / eines Trusts nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
- US-Bundesstaat Washington: Änderungen bei der Nachlasssteuer
- BFH: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
- USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2025
- 2024: Zusammenfassung der Änderungen der Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten