Fremdrechtserbschein

Ein Fremdrechtserbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt, wenn auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist. Das auf die Erbfolge anzuwendende, fremde Recht ist auf dem Fremdrechtserbschein zu vermerken und sollte im Erbscheinantrag dargelegt werden. Unter Umständen ist ein Gutachten zum fremden Erbrecht einzuholen. Wurde nach dem ausländischen Recht Testamentsvollstreckung angeordnet und ist hierdurch das Verfügungsrecht des Erben beschränkt, ist dies zu vermerken (vgl. BayObLG, DNotZ 1991, S. 546 ff.). Der Fremdrechtserbschein kann auf das Inland beschränkt werden (gegenständlich beschränkter Erbschein). Wird ein Erblasser teilweise nach deutschem Recht und teilweise nach dem Recht eines anderen Staates beerbt und sind deshalb zwei Erbscheine, nämlich einen Eigenrechtserbschein und ein Fremdrechtserbschein zu erteilen. Beide Erbscheine können in einer Urkunde verbunden werden, sog. Gemischter Erbschein (vgl. BayObLG, FamRZ 1971, S. 259 ff.).

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