Testamentarische Erbfolge im Erbrecht der USA - Testierfähigkeit, zulässige Verfügungen, Form, Widerruf

Als Rechtsanwälte für deutsch-US-amerikanisches Erbrecht haben wir oft die Frage der Wirksamkeit und Wirkung testamentarischer Verfügungen, die nach US-amerikanischem Recht errichtet wurden, zu prüfen. Der Beitrag führt in Anlehnung an den UPC in das Recht der testamentarischen Erbfolge nach dem Erbrecht der USA ein und thematisiert insbesondere Testierfähigkeit, zulässige Verfügungen, Form und Widerruf.

Die USA als Mehrrechtsstaat

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr haben alle 50 US-Bundesstaaten und der District of Columbia ihr eigenes Erbrecht. Ein"amerikanisches Erbrecht" oder "Erbrecht der USA" gibt es daher nicht. Hier werden die Regeln des Uniform Probate Code (UPC) dargestellt. Ergänzend verweisen wir auf die besonderen Darstellungen zum Recht der einzelnen US-Bundesstaaten, welche derzeit zu New YorkFlorida und Kalifornien verfügbar sind. 

Zulässige testamentarische Verfügungen

Das Erbrecht der USA ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Er kann z.B. anordnen,

  • wer einen Vermögensgegenstand erhalten soll (specific devisee);
  • wer den Rest-Nachlass (residue, remainder) erhalten soll (residuary beneficiary);
  • wer Nachlassabwickler (executor, personal representative) sein soll;
  • dass der Rest-Nachlass auf einen Trust bzw. dessen Trustee übergehen soll;
  • dass eine bestimmte Person für den Erblasser einen Begünstigten bestimmen kann (power of appointment).

Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 2-501 UPC.

Form des Testaments

Nach dem Erbrecht der USA kann ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments errichtet werden, § 2-502 UPC. Ein Testament ist auch ohne Zeugen wirksam, wenn es in den wesentlichen Abschnitten handschriftlich vom Testator verfasst wurde und vom Testator unterschrieben wurde, § 2-502 (3) (b) UPC. Unwesentliche Fehler machen das Testament nicht unwirksam, § 2-503 UPC.

Anerkennung ausländischer Testament der Form nach

Ein ausländisches, schriftliches Testament ist wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit § 2‑502 oder 2‑503 UPC errichtet wurde oder es im Zeitpunkt der Errichtung nach dem Recht des

  • Errichtungsstaates,
  • des Domizils (domicile),
  • des ständigen Aufenthaltes oder
  • der Staatsangehörigkeit wirksam errichtet wurde, § 2-506 UPC.

Widerruf des Testaments

Ein Testament oder ein Testaments-Zusatz (codicil) oder jeder Teil davon wird nach dem Erbrecht der USA wie folgt widerrufen:

  • durch ein nachfolgendes Testament, welches das vorgehende Testament widerruft oder teilweise ausdrücklich oder durch Widersprüchlichkeit widerruft, 
  • durch eine Widerrufshandlung (z.B. Zerstörung des Testaments), welche mit dem Willen zur Aufhebung des Testaments erfolgte, § 2-507 UPC. 

Der Widerruf eines widerrufenen Testamentes führt nur dazu, dass das Testament, dass durch den ersten Widerruf widerrufen wurde, wieder auflebt, wenn es wiederbelebt wird, § 2-509 UPC. Dies ist z.B. der Fall, wenn aus den Umständen des Widerrufs hervorgeht, dass eine Wiederaufleben gewollt war.

US-amerikanische Testamente in der deutsch-US-amerikanischen Nachlassplanung

Bei der deutsch-US-amerikanischen Nachlassplanung ist es unerlässlich sich mit den Grundlagen der testamentarischen Erbfolge der USA auseinanderzusetzen.

Für Deutsche (die in Deutschland leben) mit Vermögen in den USA, wird es auch sinnvoll sein, für das US-Vermögen ein gesondertes Testament nach der Form des US-amerikanischen Recht zu erstellen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testament für Deutsche für Vermögen in den USA

US-Personen, die in Deutschland Vermögen haben, werden umgekehrt oftmals ein Testament in der Form des deutschen Rechts errichten.

Nachlassverfahren bei testamentarischer Erbfolge

Im Erbfall kann beim zuständigen Nachlassgericht (probate court) die Testamentsbestätigung (probate) beantragt werden. Auf Antrag ist einer Person durch das zuständige Nachlassgericht außerdem ein Zeugnis zu erteilen, dass den Nachlassabwickler (personal representative) ausweist.  Die im Testament als Nachlassabwickler (executor) bestimmte Person, hat dabei vorrangig das Recht ein solches Zeugnis zu erhalten. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA

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