Rechenschaftsbericht
Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB. Je nach Fall ist der Bericht so zu erläutern, dass sich der berechtigte ein Bild über die Durchführung der Verwaltung durch den Verpflichteten (z.B. Testamentsvollstrecker) machen kann.
Publikationen zum Thema
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- Executor of the Estate under German Law
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Florida
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in NSW (Australien)
- Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Kalifornien
- Testamentsvollstrecker: Aufgaben und Pflichten
- Verzicht auf Verfahrensrechte im Florida-Nachlassverfahren