Rechenschaftsbericht

Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB. Je nach Fall ist der Bericht so zu erläutern, dass sich der berechtigte ein Bild über die Durchführung der Verwaltung durch den Verpflichteten (z.B. Testamentsvollstrecker) machen kann. 

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