Grundlagen
Grundlegende Unterschiede zum deutschen Recht
Der grundlegende Unterschied zum deutschen Nachlassverfahrensrecht ist, dass der Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben übergeht und durch diese verwaltetet wird (sofern es keinen Testamentsvollstrecker gibt). Vielmehr wird der Nachlass - mit wenigen Ausnahmen - von einem Nachlassabwickler (personal representative) unter Gerichtsaufsicht abgewickelt. Dieser tilgt die Nachlassverbindlichkeiten, überträgt das besonders zugewendete Vermögen und den Restnachlass an die jeweiligen Begünstigten (beneficiaries). "Erben", also Personen, auf die alle Rechte und Verbindlichkeiten übergehen (siehe § 1922 BGB) gibt es nicht.
Zuständigkeit der Gerichte von Florida
Gericht von Florida sind u.a. immer dann zuständig, wenn und soweit Nachlassgegenstände (estate assets) in Florida gibt. Die Zuständigkeit ist auf das Vermögen in Florida begrenzt.
Anwendbares Erbrecht
Zur Bestimmung des auf die Nachlassabwicklung (administration) anwendbaren Rechts stellen Gerichte von Florida auf das Recht am Ort des Gerichts (lex fori) ab.
Andere Regeln gelten für andere mit der Nachlassabwicklung zusammenhängende Fragen, insbesondere die Wirksamkeit eines Testaments der Form nach, die materielle Wirksamkeit des Testaments und die gesetzliche Erbfolge.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach bestimmt sich das anwendbare Erbrecht im Grundsatz nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Dies gilt auch im Hinblick auf Fragen, die nach dem Recht von Florida der administration zugewiesen werden.
Erforderlichkeit eines gerichtlichen Nachlassverfahrens in Florida
Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist in Florida im Grundsatz immer dann erforderlich, wenn der Inhaber von in Florida registrierten Vermögensgegenständen (z.B. Haus, Condominium, Aktien, Sparguthaben) stirbt. Kein Nachlassverfahren ist im Hinblick auf Vermögen zu führen, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht, z.B. über
- einen US-amerikanischen Trust (siehe hierzu den Beitrag Der Trust als Mittel der Nachlassplanung in Florida,
- das Familienheim (homestead),
- das ausgenommene Vermögen (exempt property),
- ein POD account,
- ein TOD account,
- Joint Tenancy,
- Tenancy by the Entirey for married couples oder
- eine Todesfallbegünstigung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, z.B. IRA, 401-(k).
Auch in diesem Fall kann es aber natürlich Probleme mit dem Nachweis der Berechtigung oder Steuern (z.B. withholding tax oder U.S. federal estate tax) geben.
Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis wird zum Nachweis des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis regelmäßig in Florida nicht anerkannt. Allerdings akzeptieren manche Banken (bei einem Deutschen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland) auch einen Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis zum Nachweis der Berechtigung (hierzu auch den Beitrag Konto in den USA im Erbfall).
In bestimmten Fällen kann auch Vermögen ohne eine gerichtliche Befassung auf die Begünstigten übertragen werden oder ein vereinfachtes Verfahren (summary administration) geführt werden, siehe hierzu die Abschnitte am Ende dieses Beitags.
Beginn des Nachlassverfahrens
Das Verfahren beginnt regelmäßig durch Einreichung des Antrags auf förmliche Nachlassabwicklung (Petition for Formal Administration). Darin wird beantragt, dass eine bestimmte Person (in der Regel der Antragsteller) zum Nachlassabwickler (personal representative) bestellt wird und - falls es ein Testament gibt - dessen Wirksamkeit vom Gericht bestätigt wird (probate).
Dem Antrag sind ein Original der Sterbeurkunde (death certificate) und - bei testamentarischer Erbfolge - des Testaments (last will and testament) beizufügen. Ferner wird regelmäßig mit dem Antrag auch beigefügt:
- der Eid des Nachlassabwicklers (Oath of Personal Representative);
- bei testamentarischer Erbfolge: Der Eid der Testierzeugen (Oath of Witness to Will);
- ein Entwurf des Beschlusses über die Bestätigung des Testaments und Bestellung des Nachlassabwicklers (Order Admitting Will to Probate and Appointing Personal Representative) bzw. (bei gesetzlicher Erfolge) den Beschluss über die Ernennung des Nachlassabwicklers (Order Appointing Personal Representative); und
- ein Entwurf des Zeugnisses über die Bestellung als Nachlassabwickler (Letters of Administration).
Wenn eine andere Person eine gleichrangiges oder vorrangiges Recht hat, zum Nachlassabwickler bestellt zu werden, ist dieser eine förmliche Benachrichtigung (formal notice) mit einem vorgeschriebenen Inhalt zuzustellen. Die Person hat sodann 20 Tage Zeit ihre Rechte anzumelden.
Bestätigung des Testaments und Bestellung des Nachlassabwicklers
Nach Erhalt des Antrags und Zahlung der Gerichtsgebühren prüft das Gericht den Antragsschrift (Petition) und die anderen eingereichten Unterlagen.
Bestätigung des Testaments
Wenn nach Überzeugung des Gerichts das Testament wirksam ist (und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind), erteilt es die Testamentsbestätigung (probate).
Bestellung des Nachlassabwicklers
Gleichzeitig bestellt das Gericht den Nachlassabwickler (personal representative). Im Fall der testamentarischen Erbfolge ist vorrangig die im Testament bezeichnete Person oder die Person, die durch eine vom Erblasser hierzu ermächtigte Person bestimmt wird, vom Gericht zu ernennen (Florida Statutes § 733.301); mangels solcher wird diejenige Person ernannt, die durch eine Mehrheit der Begünstigten ausgewählt wird.
Im Fall der gesetzlichen Erfolge ist vorrangig der überlebende Ehegatte berufen zum Nachlassabwickler ernannt zu werden; falls dieser nicht Nachlassabwickler wird, ist als nächstes die durch eine Mehrheit der Begünstigten ausgewählte Person berufen; ansonsten der nächste Angehörige nach Graden. Unter mehreren Personen gleichen Grades wählt das Gericht die am besten geeignete Person aus.
Wichtig: Eine Person ohne Domizil (domicile) in Florida (hier auch als non-resident bezeichnet) kann im Grundsatz nicht Nachlassabwickler in Florida sein (Florida Statutes § 733-304). Bestimmte Angehörige, insbesondere Kinder des Erblassers, der Ehegatte, Geschwister können allerdings auch dann Nachlassabwickler sein, wenn sie nicht in Florida ansässig sind. Allerdings kann dies dazu führen, dass der Nachlass ein "ausländischer Nachlass" (foreign estate) ist, was die Abwicklung erschweren kann. Außerdem wird einem Nachlassabwickler ohne Domizil in Florida in der Regel nicht die Sicherheit (probate bond) erlassen und er kann Schwierigkeiten haben ein Unternehmen zu finden, dass einem nonresident eine Sicherheit gibt.
Liegen die Voraussetzungen zur Ernennung des Antragstellers vor und ist die Frist für Einsprüche abgelaufen (i.d.R. 3 Monate) oder wurde ein „Verzicht und Zustimmung“ (Waiver and Consents) vorgelegt, unterzeichnet der Richter den Entwurf des Beschlusses über die Bestätigung des Testaments und Bestellung des Nachlassabwicklers (Order Admitting Will to Probate and Appointing Personal Representative) und erteilt ein Zeugnis über die Bestellung (letters of administration).
Mitteilung über den Beginn der Nachlassabwicklung
Nach der Ernennung des Nachlassabwicklers soll umgehend eine Ausfertigung der Benachrichtigung über die Verfahrenseinleitung (notice of administration)
- dem Ehegatten des Erblassers;
- allen Begünstigten;
- dem Treuhänder (trustee) eines widerruflichen lebzeitigen Trusts (revocable living trust); und
- jeder Person, die am ausgenommenen Vermögen (exempt property) berechtigt sein kann, zuzustellen (Florida Statutes § 733.212).
Die enterbten gesetzlichen Erben (intestate heirs) oder in in einem vorgehenden Testament gelisteten Personen sind in Florida Statutes § 733.212 nicht genannt. Da - unter engen Voraussetzungen - bei Nichtinformation der Nachlassabwickler aber ihnen gegenüber haftbar sein kann, wird der Nachlassabwickler ihnen regelmäßig auch die Benachrichtigung zusenden.
Die Benachrichtigung hat u.a. den Hinweis zu enthalten, dass auf Anforderung der Nachlassabwickler Kopie des Testaments vorlegen muss.
Nach Zustellung haben die Beteiligten 3 Monate Zeit, Einspruch (objection) gegen
- die Wirksamkeit des Testaments,
- die örtliche Zuständigkeit (venue) und
- die internationale/überstaatliche Zuständigkeit (jurisdiction) einzulegen.
Die Begünstigten können auf die Zustellung der Benachrichtigung über die Verfahrenseinleitung und andere Zustellungserfordernisse verzichten. Oftmals werden sie hierzu mit Übersendung der Benachrichtigung über die Verfahrenseinleitung aufgefordert. Insoweit verweisen wir auf den vertiefenden Beitrag „Verzicht auf Verfahrensrechte im Florida-Nachlassverfahren".
Verwaltung/Abwicklung des Nachlasses
Nach Erteilung des Zeugnisses über das Verwaltungsrecht (letters of administration) beginnt der Nachlassabwickler mit der Verwaltung bzw. Abwicklung des Nachlasses (administration of the estate).
Beantragung einer Steuernummer
Da der Nachlass nach US-Recht ein Steuersubjekt ist, wird als erste eine Steuernummer für Nachlässe (Employer Identification Number, kurz EIN) beantragt.
Ingewahrsamnahme des Nachlasses
Nach Erteilung eröffnet der Nachlassabwickler sodann ein Konto für den Nachlass (estate account). Sodann (oder parallel) holt er Auskünfte bei Banken, Versicherungen und anderen Finanzinstitutionen über etwaige Guthaben des Erblassers ein und weist Übertrag auf das Konto des Nachlasses an.
Veräußerung von Nachlassgegenständen
Soweit von den Begünstigten gewünscht oder unter Umständen auch ohne deren Zustimmung (z.B. wenn dies zur Tilgung von Verbindlichkeiten erforderlich ist), verkauft der Nachlassabwickler Nachlassgegenstände. Die finale Übertragung von Grundvermögen (closing) darf allerdings nicht vor Auslaufen der Frist zur Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass (expiration of the creditor period) erfolgen.
Vorsicht: Die Veräußerung von geerbten Vermögenswerten kann (neben US-Steuern) auch deutsche Einkommensteuer auslösen. Da dies viele US-Berater nicht wissen, können hierdurch erhebliche Steuerschäden verursacht werden, z.B. wenn die USA bei Besteuerung auf Begünstigten-Ebene kein Besteuerungsrecht nach dem DBA-USA-ESt haben oder es können Chancen zur Verringerung der deutschen Einkommensteuer verloren gehen.
Gläubigeraufruf und Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten
Der Nachlassabwickler hat die Pflicht zur Zahlung der ordnungsgemäß angemeldeten Schulden binnen eines Jahres ab Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs (notice to creditors), Fla. Stat. § 733.705(1). Er soll den Gläubigeraufruf unverzüglich veröffentlichen, Fla Stat. §§ 733.701, 733.2121(1).
Die Gläubiger sollen nach Fla. Stat. § 733.702 spätestens 3 Monate nach der ersten Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs oder im Hinblick auf Gläubiger, denen ein Gläubigeraufruf zugestellt werden muss, 30 Tage nach der Zustellung an den Gläubiger erfolgen, je nachdem was später ist, anmelden. Nach Ablauf der Frist haftet der Nachlassabwickler in der Regel nicht mehr für die Zahlung der nicht ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen.
Erklärung und Zahlung der US-Bundes-Einkommensteuer und US-Bundes-Nachlasssteuer
Den Nachlassabwickler treffen zahlreiche steuerliche Pflichten. Er muss abgeben
- eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen des Erblassers im Todesjahr (IRS-Steuerformular 1040 oder 1040NR) und
- eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen des Nachlasses (IRS-Steuerformular 1041 oder 1040NR) abgeben.
Unsere Leistung: Wir stellen sicher, dass der Nachlassabwickler alle zweckdienlichen steuerlichen Wahlrechte ausübt und sichergestellt wird, dass US-Einkommensteuer auch auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann oder - falls nach dem DBA-USA-ESt nur durch Deutschland steuerbar - gar nicht erst erhoben wird.
Falls eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, muss der Nachlassabwickler außerdem die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) mittels der form 706 bzw. 706-NA erklären. Eine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer des US-Bundesstaates Florida gibt es nicht mehr (in bestimmten Situationen ist aber eine Versicherung zur Florida estate tax abzugeben).
Unsere Leistung: Die deutsche Erbschaftsteuer (Inheritance tax) wird in der Regel von den Begünstigten - den "Erben" oder "Vermächtnisnehmern" - erklärt und gegenüber dem Finanzamt sind auch diese zur Zahlung verpflichtet. In manchen Fällen kann aber ein Anspruch auf Erstattung aus dem US-Nachlass bestehen. Wir prüfen für Sie, ob hierdurch für Sie ein Vorteil erzielt werden kann.
Ausschüttungen vor Abschluss des Verfahrens
Der Nachlassabwickler kann die die/den Begünstigten den Teil des Nachlasses ausschütten, der nicht zur Befriedigung von Erblasserschulden, Verwaltungskosten, Steuern, Unterhaltsansprüchen, steuerfreiem Vermögen und einem Wahlanteil erforderlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit dem Testament des Erblassers oder wie von Rechts wegen zulässig (Fla. Stat. § 733.612[26]). Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen strittig ist, kann gerichtliche Anordnung erforderlich sein.
Abschließende Rechenschaft, Verteilung und Entlastung
Vor Verteilung des Nachlasses soll der Nachlassabwickler
- einen abschließenden Rechenschaftsbericht (final accounting),
- einen Verteilungsplan (distribution plan) und
- einen Antrag auf Entlastung (petition to discharge)
zu Gericht reichen. Dieses wird in der Regel kombiniert.
Der abschließende Rechenschaftsbericht, der Verteilungsplan und der Antrag auf Entlastung sollen innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (letters) bei Gericht eingereicht und den interessierten Personen zugestellt werden, wenn eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung (federal estate tax return) nicht abzugeben ist.
Ist eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung (federal estate tax return) abzugeben, läuft die Frist mit Ablauf der Frist zur Erklärung (regelmäßig neun Monate). Das Gericht kann auf Antrag die Frist aus gutem Grund nach Benachrichtigung der interessierten Personen verlängern. Wenn kein Einspruch nach den vorstehenden Regeln erhoben wurde, soll der Nachlassabwickler umgehend den Verteilungsplan umsetzen).
Der Verteilungsplan zeigt auf, was jeder Begünstigte aus dem Nachlass erhält. Die Begünstigung kann sich aus einem Testament oder den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ergeben.
Wichtig: Vor Annahme der Begünstigung sollten die Begünstigten überlegen, ob durch eine (Teil-) Ausschlagung möglicherweise deutsche Erbschaftsteuer vermieden oder verringert werden kann. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Nachlassabwickler Befugnisse hat, die ihm eine steuerlich günstige Verteilung des Nachlasses erlauben.
Der Rechenschaftsbericht listet auch die Vergütung des Nachlassabwicklers, des prozessführenden Anwaltes des Nachlassabwicklers (estate attorney) auf. Hierzu verweisen wir auch auf den Betirag Kosten der Nachlassabwicklung in Florida.
Wird Einspruch gegen den Rechenschafts- und Verteilungsplan eingelegt, entscheidet das Nachlassgericht hierüber.
Vereinfachtes Verfahren
Ein vereinfachtes Verfahren (summary administration) ist zulässig, wenn
- dies durch Testament nicht ausgeschlossen wurde oder
- der Wert des gesamten Nachlasses abzüglich des ausgenommenen Vermögens nicht höher als 75,000 USD ist oder der Erblasser vor mehr als zwei Jahren verstorben ist (Fla. Stat. § 735.201).
Wenn das Gericht zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Anspruch besteht, ordnet es durch Beschluss an, dass die im Beschluss bestimmten Gegenstände unmittelbar an die Berechtigten verteilt werden (Fla. Stat. § 735.206).
(Hilfs-) Nachlassverfahren für Erblasser ohne Domizil in Florida
Hatte der Erblasser kein Domizil (domicile) in Florida und sind Nachlassgegenstände in Florida belegen, kann eine Hilfsnachlassverfahren (ancillary probate proceedings) geführt werden (Fla.Stat. § 734.102).
Wenn es ein Testament gibt, prüft das Gericht, ob das Testament und etwaige Zusätze entsprechend den Bestimmungen der Gesetze von Florida errichtet wurden und bestätigt es gegebenenfalls (§ 734.102[3]).
Ferner ernennt es den Nachlassabwickler, wobei vorrangig der Nachlassabwickler des Domizil-Staates ernannt wird.
Steuerliche Pflichten in Deutschland bei Erwerb von Vermögen in Florida
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in Florida abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Hinweis: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in Florida steuerlich und beschaffen die für die Erklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte des Florida-Nachlasses können - abhängig von den Befugnissen des Nachlassabwicklers - nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein (vgl. für NY-Nachlass: BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80).
Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine Erklärung zur gesonderten–und einheitlichen–Feststellung nach nach § 18 Abs. 4 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.
Hinweis: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Falls gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor und beraten betreffend die Anrechnung der US-Einkommensteuer.