Beteiligte

Im FamFG-Verfahren (z.B. Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins oder über Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen) sind gemäß § 7 Abs. 2  FamFG Beteiligte

  • diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
  • diejenigen, die auf Grund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

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