Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Erbsachen

In Erbfällen seit dem 17.8.2015 richtet sich die Anerkennung eines Urteils oder Beschlusses eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nach Art. 39 ff. EuErbVO.

Die §§ 108 ff. FamFG sind in Erbfällen ab dem 17.8.2015 anwendbar, soweit es um Entscheidungen aus Drittstaaten geht.

Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen – abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen – in Deutschland ipso iure anerkannt. Bei ausländischen Erbfolgezeugnissen wird diese Norm allerdings zum Teil weniger anerkennungsfreundlich interpretiert. Die Anerkennung wird, insbesondere im Grundbuchverkehr, in der Regel abgelehnt, wo § 35 GBO für vorrangig gehalten wird (KG v. 25.3.1997 – 1 W 6538/96, NJW-RR 1997,1094; OLG Bremen v. 19.5.2011 − 3 W 6/11, ZEV 2011, 481; KG v. 25.9.2012 – 1 W 270-271/12, ZEV 2013, 153).

Dies wird damit begründet, dass die Anerkennungsvorschriften nicht für die Legitimationswirkung des Erbscheins passen, da sie auf statusrechtliche und andere Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeschnitten seien (so Hertel DNotZ2012, 688). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur hinsichtlich der Legitimation der Erben gegenüber Banken, wo allerdings die AGB der Banken einen besonderen Entscheidungsspielraum einräumen (OLG Hamburg v. 13.12.2002 – 1 U 57/02, BeckRS2002, 17472; LG München I v. 25.10.2011 – 28 O 243/10, ZEV 2012, 596).

Zum Teil wird allerdings verlangt, dass im konkreten Einzelfall geprüft wird, ob anerkennungsfreundliche Wirkungen vorhanden sind (OLG München, Beschl. v. 18.12.2015 – 9 VA 19/15). 

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