Testamentsform nach dem Recht von New York
Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL.
Ist der Zeuge auch Begünstigter, entfällt seine Begünstigung wenn nicht zwei Testierzeugen verbleiben, §3-3.2(a)(1) EPTL (vgl. auch Surrogate's Court, New York County, in In re Estate of Wu, NYLJ, April 27, 2009, p.19.).
Form des Testaments nach deutschem Recht
Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:
- Durch Niederschrift vor einem Notar (notarielles Testament);
- Durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament).
Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).
Anerkennung von deutschen Testamenten der Form nach in New York
Wie in allen US-Bundesstaaten ist auch in New York nicht das TestÜ anzuwenden.
Genügt ein Testament nicht den Anforderungen an die formwirksame Errichtung nach dem Recht des US-Bundesstaates New York, wird es aber gleichwohl anerkannt, wenn
- es der Ortsform des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Errichtung oder
- der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein Domizil (domicile) bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte, genügt, § 3-5.1.(c) EPTL.
Sind nach diesen Formen keine 2 Testierzeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Testierzeugen anerkannt werden. Dies gilt sogar im Fall des §3-3.2(a)(1) EPTL (Estate of Alford, 2010 NY Slip Op 51707(U) (Sur Ct, Bronx County 2010).
Ein eigenhändiges Testament wird daher anerkannt, wenn der Testator es in Deutschland errichtet hat oder zur Zeit der Errichtung oder bei seinem Tod sein Domizil in Deutschland (oder einem anderen Staat, der eigenhändige Testamente zulässt) war.
Ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament wird stets anerkannt (da Notare nur in Deutschland beurkunden).
Gemeinschaftliche und wechselbezügliche Testamente
Gemeinschaftliche Testamente (joint wills) und wechselbezügliche Testamente (mutual wills) sind zulässig (In re Johnston's Estate (1945) 186 Misc 533, 53 S 2d 212).
Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in New York
Wenn Vermögenswerte eines Verstorbenen in New York belegen sind, die über das Testament übergehen, ist in der Regel eine Testamentsbestätigung (probate) durch ein Gericht des Staates New York erforderlich. Zum weiteren Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York.