Besteuerung einer Erbschaft in Deutschland bei Wohnsitz des Erben im Vereinigten Königreich

Als Experten für deutsch-britische Nachfolgeplanung werden wir oft gefragt, welche steuerlichen Folgen eine Erbschaft von Seiten einer Person mit Wohnsitz in Deutschland durch eine Person mit Wohnsitz im UK hat. Der Beitrag zeigt auf unter welchen Voraussetzungen deutsche Erbschaftsteuer und britische Steuern anfallen und gibt weiterführende Hinweise.

Steuern im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

UK-Erbschaftsteuer

Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependancy) -  wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Todesfallsteuer - die "UK  inheritance tax" -  erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche und nicht steuerbefreite Vermögensübergang (chargable transfer). 

Der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person, die ein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LTR, war, wird der UK IHT unterworfen. 

Auf den Wohnsitz des Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer) kommt es für die UK IHT nicht an, d.h. eine Erbschaft unterfällt nicht der UK IHT, wenn der Erblasser kein Domizil im UK hat und kein Vermögen im UK von Todes wegen übergeht. 

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland).

UK-Kapitalgewinnsteuer (UK Capital Gains Tax)

Der Tod einer Person löst keine UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax) aus. Allerdings kann die Veräußerung im Rahmen der Nachlassregelung UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax) auslösen.

Die meisten Einkunftsquellen kann nach dem deutsch-britischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-UK-ESt) das UK bei Wohnsitz des Erben im UK besteuern; die Doppelbesteuerung wird in der Regel durch Anrechnung der deutschen auf die UK-Steuer vermieden. 

Besteuerung durch Deutschland 

Deutsche Erbschaftsteuer

Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn

  • der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
  • der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist.

Andernfalls wird nur das Inlandsvermögen besteuert. Insoweit verweisen wir ergänzend auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht

Deutsche Einkommensteuer

Der Übergang von Todes wegen löst keine deutsche Einkommsteuer aus. Allerdings kann die nachfolgende Veräußerung (im Rahmen der Nachlassabwicklung) deutsche Einkommensteuer nach den allgemeinen Regeln auslösen. 

Soweit die Veräußerung von geerbten Vermögen deutsche Einkommsteuer auslöst (z.B. einer Immobilie in Deutschland, die der Erblasser erst kurz vor dem Tod gekauft hat), ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Deutschland nach dem deutsch-britischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-UK-ESt) ausgeschlossen ist. Den Gewinn aus dem Verkauf von Grundvermögen in Deutschland kann Deutschland nach Art. 13 des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-UK-ESt) besteuern. 

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