Besteuerung einer Erbschaft bei Wohnsitz des Erben im Vereinigten Königreich

Als Experten für deutsch-britische Nachfolgeplanung werden wir oft gefragt, welche steuerlichen Folgen eine Erbschaft von Seiten einer Person mit Wohnsitz in Deutschland durch eine Person mit Wohnsitz im UK hat. Der Beitrag zeigt auf unter welchen Voraussetzungen deutsche Erbschaftsteuer und britische Steuern anfallen und gibt weiterführende Hinweise.

Steuern im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependancy) -  wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Todesfallsteuer - die "UK  inheritance tax" -  erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche und nicht steuerbefreite Vermögensübergang (chargable transfer). 

Der weltweite Vermögensübergang wird besteuert (unbeschränkten Steuerpflicht), wenn der Erblasser bei seinem Tod (oder anderem Zeitpunkt der Übertragung) sein Domizil (domicile) im UK hatte. Der steuerliche Begriff des Domizil entspricht dabei im Grundsatz dem des Common Law. Allerdings wird nach Art. 267 (1) IHTA eine Person, die kein Domizil im UK hatte dennoch als im UK domiziliert behandelt, wenn sie

  • in den letzten drei Jahren im UK ihr Domizil hatte oder
  • in den letzten 20 Jahren mindestens 15 Jahre im UK ihren Wohnsitz i. S. d. Einkommensteuergesetzes hatte und in den letzten 4 Jahren vor dem Stichtag mindestens ein Jahr seinen Wohnsitz im UK hatte. 

Auf den Wohnsitz des Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer) kommt es für die UK Inheritance Tax nicht an, d.h. eine Erbschaft unterfällt nicht der UK IHT, wenn der Erblasser kein Domizil im UK hat und kein Vermögen im UK von Todes wegen übergeht. 

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland).

Deutsche Erbschaftsteuer

Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes,  oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist.

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