Steuern im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
UK-Erbschaftsteuer
Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependency) - wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Todesfallsteuer - die "UK inheritance tax" - erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche und nicht steuerbefreite Vermögensübergang (chargeable transfer).
Der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person, die ein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LTR, war, wird der UK IHT unterworfen.
Auf den Wohnsitz des Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmers) kommt es für die UK IHT nicht an, d.h. eine Erbschaft unterfällt nicht der UK IHT, wenn der Erblasser kein Domizil im UK hat und kein Vermögen im UK von Todes wegen übergeht.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland).
UK-Kapitalgewinnsteuer (UK Capital Gains Tax)
Der Tod einer Person löst keine UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax) aus. Allerdings kann die Veräußerung im Rahmen der Nachlassregelung UK-Kapitalgewinnsteuer (UK capital gains tax) auslösen.
Die meisten Einkunftsquellen können nach dem deutsch-britannischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-UK-ESt) das UK bei Wohnsitz des Erben im UK besteuern; die Doppelbesteuerung wird in der Regel durch Anrechnung der deutschen auf die UK-Steuer vermieden.
Pflicht zur Meldung einer Erbschaft aus Deutschland gegenüber der HMRC
Der Erwerb von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft) löst nur dann die Verpflichtung zur Meldung gegenüber der HMRC aus, wenn der Erblasser ein LTR war.
Allerdings kann die nachfolgende Veräußerung von geerbtem Vermögen UK-Einkommensteuer auflösen, siehe unten.
Ferner kann es sein, dass bei Überweisung von Geld ins UK dortige Banken Nachweise über die Herkunft des Vermögens verlangen.
Besteuerung durch Deutschland
Deutsche Erbschaftsteuer
Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn
- der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
- der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist.
Andernfalls wird nur das Inlandsvermögen besteuert. Insoweit verweisen wir ergänzend auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht.
Deutsche Einkommensteuer
Der Übergang von Todes wegen löst keine deutsche Einkommensteuer aus. Allerdings kann die nachfolgende Veräußerung (im Rahmen der Nachlassabwicklung) deutsche Einkommensteuer nach den allgemeinen Regeln auslösen.
Soweit die Veräußerung von geerbtem Vermögen deutsche Einkommensteuer auslöst (z.B. einer Immobilie in Deutschland, die der Erblasser erst kurz vor dem Tod gekauft hat), ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-UK-ESt) ausgeschlossen ist. Den Gewinn aus dem Verkauf von Grundvermögen in Deutschland kann Deutschland nach Art. 13 des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-UK-ESt) besteuern.
