Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in Florida

Immer wieder liest man in den Medien und sogar in Fachzeitschriften, dass Florida keinen Pflichtteil kennt. Dies ist in dieser Pauschalität insbesondere im Hinblick auf die Rechte des überlebenden Ehegatten nicht richtig und übersieht außerdem, dass oftmals auch auf Vermögen in Florida deutsches (Pflichtteils-) Recht anzuwenden ist. Der Beitrag gibt eine Einführung in das Pflichtteilsrecht von Florida.

Einführung

Sofern das Recht von Florida anzuwenden ist (siehe hierzu Anwendbares Erbrecht im Erbfall mit Bezügen zu Florida) ist der Testator im Grundsatz frei über seinen Nachlass zu verfügen. Er kann insbesondere Personen von Todes wegen Zuwendungen machen - oder nicht. Allerdings haben der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder bestimmte Rechte, welche ihnen (in der Regel) nicht entzogen werden können. Diese werden nachfolgend kurz dargestellt. 

Der Wahlanteil des überlebenden Ehegatten 

Der überlebende Ehegatte, dessen Ehegatte mit Domizil (domicile) in Florida verstorben ist, kann nach Florida Statutes § 732.201 den Wahlanteil (elective share) verlangen.

Berechnung des Wahlanteils des Ehegatten

Der Wahlanteil beträgt nach Florida Statutes § 732.2065 30% des zu Grunde zu legenden Nachlasses (elective estate). Hierzu gehören nach Florida Statutes § 732.2035 insbesondere

  • das im Rahmen eines förmlichen Nachlassverfahrens in den USA übergehende Vermögen;
  • Rechte des Erblassers im Hinblick auf ein POD Account oder TOD Account
  • der Anteil des Erblassers an gemeinschaftlichem Vermögen mit Anwachsungsrecht auf den Tod (joint tenancy;  tenancy by the entireties for married couples);
  • zu Lebzeiten übertragenes Vermögen, wenn es bis zum Todestag widerruflich war;
  • nicht widerrufliche Übertragungen des Erblassers soweit der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hieran ein Recht auf Nutzung oder den Gegenstand selbst hatte oder der Gegenstand ihm oder zu seinem Nutzen zugeteilt oder zugewiesen werden konnte;
  • der Rückkaufwert einer Lebensversicherung (net cash surrender value);
  • der Wert von Todesfallleistungen eines US-amerikanischen Altersvorsorgeplans (z.B. IRA oder 401-k) oder anderem Vertrag;
  • Vermögen, welche höchstens 1 Jahre vor dem Tod übertragen wurden (Ausnahmen möglich); und
  • Vermögen, welche zur Erfüllung des Elective Share übertragen wurden.

Folgende Vermögensgegenstände werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt:

  • Übertragung von Vermögen, soweit eine angemessenes Entgelt gezahlt wurde;
  • Übertragung von Vermögen mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten;
  • Erlöse einer Lebensversicherung, soweit sie die Entschädigung übersteigen;
  • Eine Lebensversicherung, welche nach einer gerichtlich Anordnung fortgeführt wird;
  • die dem überlebenden Ehegatten zustehende Hälfte des ehelichen Gesamtguts (community property);
  • Vermögen, welches in einem besonderen Trust (special needs trust) im Zeitpunkt des Todes ist;
  • Unwiderrufliche Übertragungen vor dem 1. Oktober 1999 oder vor der Heirat mit dem Berechtigten;
  • Vermögen, welches ausschließlich für Zwecke der Berechnung der US Nachlasssteuer zugerechnet wird, weil der Erblasser ein allgemeines Bestimmungsrecht (general power of appointment) hatte;
  • die Heimstätte (homestead) unabhängig davon, ob persönlich oder über einen Trust gehalten.

Ausschluss des Wahlanteils

Durch Ehevertrag (pre-nuptial agreement) oder andere schriftliche Vereinbarung vor oder nach der Eheschließung kann auch auf den Wahlanteil verzichtet werden.

Geltendmachung des Wahlanteils

Der Wahlanteil muss spätestens nach 6 Monaten nach dem Zustellung einer Ausfertigung des Zeugnisses über die Verwaltung (notice of administration) oder 2 Jahre nach dem Tod des Erblassers,  Florida Statutes §732.2135.  

Hinweis: Das Verhältnis von Wahlanteil und deutschem Pflichtteil ist weitgehend ungeklärt. Wir empfehlen daher hierzu im Testament Regelungen zu treffen.

Erbfolge betreffend der Heimstätte 

Die Heimstätte (homestead) wird in derselben Weise vererbt wie der restliche nicht durch Testament verfügte Nachlass; wird der Erblasser aber durch einen Ehegatten und einen oder mehr Abkömmlinge, erhält der überlebende Ehegatte einen Nießbrauch (life interest) an der Heimstätte und die Abkömmling im Zeitpunkt des Todes des Erblassers das Eigentum nach Stämmen, Florida Statutes § 732.401 (1).

Anstelle des Nießbrauchs kann der überlebende Ehegatte wählen, dass er ½ der ungeteilten Heimstätte als Bruchteilseigentum (tenant in common) erhält, wobei der verbleibende ½ Anteil den Abkömmlingen des Erblassers zufällt, Florida Statutes §732.401 (1). Das Wahlrecht muss binnen 6 Monaten vom Zeitpunkt des Todes aus geltend gemacht werden, Florida Statutes § 732.401 (2) (b). 

Hinweis: Dies ist sehr wichtig, da die Grundsteuern (property taxes), Versicherung (insurance) und Beiträge zur Wohnungseigentümergemeinschaft (homeowner association dues) höher sein können, als der Wert des Nießbrauchs. Durch die Ausübung des Wahlrechts kann der überlebende Ehegatte letztlich die Verkauf der Wohnung erzwingen und erhält dann 50% des Veräußerungserlöses. 

Über die Heimstätte kann nicht wirksam anderweitig verfügt werden. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Heimstätte dem überlebenden Ehegatten zugewandt wurde und es kein minderjähriges Kind gibt, Florida Statutes § 732.4015 (2). Das Heimstätten-Recht wird durch Art. X Sec. 4(c) der Verfassung von Florida (Florida Constitution) geschützt und wird zusätzlich zum Wahlanteil (elective share) gewährt. 

Ausgenommenes Vermögen

Wenn das Domizil des Erblassers in Florida war, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zum Heimstätten-Vermögen, zu seinem Erbteil oder zu gesetzlichen Ansprüchen als ausgenommenes Vermögen (exempt property). Hierzu gehören der Hausrat bis zu einem Nettowert von 20.000 USD und bis zu zwei Kraftfahrzeuge des Erblassers mit jeweils nicht mehr als 15.000 pounds Bruttogewicht, welche er oder Mitglieder seiner unmittelbaren Familie für private Zwecke genutzt haben. 

Unterhalt nach dem Tod

Neben dem Recht auf den Hausrat (homestead rights) und dem Wahlteil (elective share) haben der überlebende Ehegatte und Abkömmlinge, welchen der Erblasser Unterhalt gezahlt hat oder Unterhalt schuldig war,  einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt (family Allowance) auch nach dem Tod. Das Gericht kann anordnen, dass der Betrag insgesamt sofort zahlbar oder in Raten zahlbar ist. Der Betrag darf $18,000 nicht übersteigen.

Der Betrag soll an den überlebenden Ehegatten gezahlt werden, und sofern diese leben, für den Ehegatten und die abhängigen Verwandten in direkter Linie (Abkömmlinge oder Vorfahren) verwendet werden. Wenn der überlebende Ehegatte (im Zeitpunkt der Zahlung) nicht mehr lebt, soll der Betrag direkt an die überlebenden Verwandten in direkter Linie oder deren Pfleger oder Vormund gezahlt werden. Wenn solche Verwandte nicht bei dem überlebenden Ehegatten leben, kann der Unterhalt teilweise direkt an die Verwandten oder ihren Vormund oder andere Personen, welche sich um die Kinder sorgt und teilweise an den Ehegatten gezahlt werden. Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten endet der Anspruch auf noch nicht gezahlte Beträge. Der Betrag wird nicht auf letztwillige Zuwendungen angerechnet, es sei denn der Erblasser hat etwas anderes im Testament angeordnet, Florida Statutes §732.403.

Übergangener Ehegatte (Pretermitted spouse)

Wenn eine Person nach Errichtung eines Testaments heiratet und der Ehegatte den Erblasser überlebt, erhält der überlebende Ehegatte einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Erbteils, wenn nicht

  • eine anderweitige Regelung oder Verzicht durch Ehevertrag (prenupial oder postnuptial)  erfolgt ist;
  • der Ehegatte (in Ansehung der Ehe) dem Testament bedacht wurde;
  • sich aus dem Testament  ergibt, dass der Erblasser nicht die Absicht hatte dem Ehegatten etwas zuzuwenden (Florida Statutes § 732.301).
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