Vertretung und Beratung des kanadischen Nachlassabwicklers
Leistungen
Zusammen mit kanadischen Rechtsanwälten in Kanada bieten wir Vertretung und Beratung des kanadischen Nachlassabwicklers (personal representative) bei der Regelung des Nachlasses in Kanada, an. Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Klärung des Umfangs des Nachlasses (estate);
- Vorbereitung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (certificate of appointment, letters of probate, grant);
- Beratung des Nachlassabwicklers (personal representative, estate trustee, executor, administrator) über seine Rechte und Pflichten;
- Unterstützung des Nachlassabwicklers bei der Nachlassabwicklung (adminstration), z.B. bei der Vereinnahmung von Vermögen in Deutschland/Kanada, beim Erstellen des Nachlassverzeichnisses (estate inventory), der Erklärung der Steuern und der Aufstellung des Verteilungsplans (distribution) und des Rechenschaftsberichts (accounting);
- Erklärung der kanadischen Steuern, insbesondere CGT on deemed disposition on death und Einkommensteuer für das Sterbejahr.
- Klärung des Besteuerungsrechts betreffend die Einkünfte des Nachlasses bei der Einkommensteuer nach dem DBA-Kanada, insbesondere des steuerlichen Wohnsitzes (domicile);
- Beratung betreffend die steuerlichen Pflichten des Nachlassabwicklers in Deutschland;
- Beratung betreffend die steuerlichen Pflichten der Begünstigten in Deutschland (siehe auch Vertretung eines Begünstigten gegenüber dem kanadischen Nachlassabwickler).
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München.
Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland und im Ausland, insbesondere Kanada. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Internationale Zuständigkeit bei Erbschein für Nachlassvermögen in Deutschland
- Kanada: Beitritt zum Haager Apostille-Übereinkommen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- FG Mecklenburg-Vorpommern: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist Rechtsnachfolger im Sinne von § 45 AO
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters