Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zu Kanada
Leistungen
Wir beraten umfassend betreffend die steuerlichen Folgen des Todes bei Bezügen zu Kanada. Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Erklärung der deutschen Schenkungssteuer und/oder Erbschaftsteuer bei Zahlungen von Seiten eines kanadischen Treuhandvermögen (Trusts) an Begünstigte in Deutschland;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Vermögen in Kanada;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei beschränkter Steuerpflicht;
- Berücksichtung kanadischer Todesfallsteuern und Gebühren bei der Erbschaftsteuer, z.B. kanadische Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax) auf den durch den Tod ausgelösten fingierten Veräußerungsgewinn oder Ontario Estate Administration Tax;
- Prüfung des Bestehens eines steuerbaren Erwerbs bei Todesfallbegünstigung aus einem kanadischen Altersvorsorgenplan (z.B. RRIF, RRSP), steuerlich begünstigten Sparplans (z.B. TFSA) oder Pensionsfond (pension plan);
- Gutachten zur Besteuerung, insbesondere bei einem kanadischen Trust.
Darüber hinaus bieten wir auch Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an.
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Internationale Zuständigkeit bei Erbschein für Nachlassvermögen in Deutschland
- Kanada: Beitritt zum Haager Apostille-Übereinkommen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- FG Mecklenburg-Vorpommern: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist Rechtsnachfolger im Sinne von § 45 AO
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters