Deutsch-neuseeländisches Erbrecht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht beraten seit vielen Jahren erfolgreich im deutsch-neuseeländischen Erbrecht. Uns kennzeichnet
- Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht aller deutschen Rechtsanwälte,
- konsequente Spezialisierung auf das Erbrecht und zugehöriges Steuerrecht,
- langjährige Erfahrung im deutsch-neuseeländischen Erbrecht,
- Kompetenz in Fragen des deutschen Erbschaftsteuerrechts bei Bezügen zu Neuseeland,
- Kenntnis der neuseeländischen Fachsprache,
- umfassende wissenschaftliche Beschäftigung mit Fragen des neuseeländischen Erbrechts (Liste der Fachpublikationen) und
- langjährige Arbeitsbeziehungen mit neuseeländischen Anwälten.
Leistungen im deutsch-neuseeländischen Erbrecht
Wir beraten umfassend im deutsch-neuseeländischen Erbrecht, wobei wir in Absprache mit unseren Mandanten erforderlichenfalls neuseeländische Anwälte und /oder neuseeländische Steuerberater in Neuseeland hinzuziehen.
Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind zumeist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Apartment, andere ein großes Vermögen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Zusammenarbeit mit neuseeländischen Anwälten, Steuerberatern und anderen Beratern vor Ort
In Neuseeland arbeiten wir mit der Kanzlei Jenny Lowe in Wellington, Neuseeland, zusammen.
Oft arbeiten wir aber auch mit den Beratern unserer Mandanten zusammen, insbesondere bei der Nachlassplanung.
Haben wir vor Ort bisher keinen Partner, so finden wir einen Spezialisten über unsere Netzwerke (z.B. STEP, Erben International e.V.).
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel beraten wir über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
- BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
- Neuseeland: Trusts Act in Kraft getreten
- LfSt Bayern: Schenkungssteuer bei Ausschüttung aus einem Ermessens-Trust
- Neuseeland: Trusts Act erhält Königliche Zustimmung und tritt in 18 Monaten in Kraft
- LfSt Bayern: Rückzahlung des Vermögens bei Auflösung eines Trusts an Trust-Errichter unterliegt der Schenkungssteuer
- Neuseeland: Neue Beschränkungen für Nicht-Ansässige beim Erwerb von Grundvermögen
Publikationen
- Trusts und Vermögen in Deutschland
- Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland
- Anerkennung eines neuseeländischen Testaments in Deutschland
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Neuseeland
- ZEV Länderbericht zu Neuseeland: Kodifizierung des Rechts des ausdrücklichen Trusts
- Gesetzliche Erbfolge in Neuseeland