Dingliche Ansprüche (Lange Verjährungsfrist) | ||
Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) | 30 Jahre, §§ 2026, 197 (1) Nr. 2 BGB | Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer |
Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 BGB) | 30 Jahre, §§ 2026, 197 (1) Nr. 2 BGB | Ab Eintritt des Nacherfalls |
Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB) | 30 Jahre, §§ 2026, 197 (1) Nr. 2 BGB | Ab Erbfall |
Pflichtteilsrecht | ||
3 Jahre, § 195 BGB | ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Tod und der Enterbung erlangt wurde | |
3 Jahre, § 195 BGB | ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Tod und der Schenkung erlangt wurde | |
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) | 3 Jahre | ab Erbfall, § 2332 BGB |
Vermächtnis | ||
Vermächtnisanspruchs (§ 2174 BGB) | 3 Jahre bei beweglichem Vermögen und 10 Jahre bei Grundstücken (str.), §§ 195, 196 BGB | ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde |
Verletzung der Bindungswirkung von Erbvertrag und wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament | ||
Anspruchs des Vertragserben gegen den Erben auf Herausgabe des Geschenks (§ 2287 (1) BGB) | 3 Jahre, § 2287 (2) BGB | Ab Erbfall |
Anspruchs des Schlusserben gegen den Erben auf Herausgabe des Geschenks (§ 2287 BGB analog, wechselbezügliche Verfügung). | 3 Jahre, § 2287 (2) BGB | |
Rückforderung lebzeitiger Schenkung | ||
Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkenden (§ 528 BGB) | 10 Jahre, § 529 BGB | Zeitdauer zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und Verarmung |
Rückforderung der Schenkung wegen Undank (§ 530 BGB) | 1 Jahr, § 532 BGB | Kenntnis von dem Ereignis (grober Undank) |
Unwirksamkeit und Anfechtung von letztwilligen Verfügungen | ||
Unwirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses bei Nichteintritt der Bedingung | 30 Jahre, § 2162 BGB | Erbfall |
Anfechtung des Erbvertrages (§ 2281 BGB) | 1 Jahr, § 2283 BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft. Bei Anfechtung wegen Drohung mit Beendigung der durch die Drohung herbeigeführten Zwangslage. |
Anfechtung eines Testamentes | 1 Jahr; in jedem Fall aber nach 30 Jahren, § 2082 BGB | Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. |
Unwirksamkeit eines Nottestaments bei Weiterleben des Testierenden | 3 Monate, § 2252 BGB | Errichtung des Nottestament |
Eröffnung des Testaments | ||
Eröffnung des Testaments, welche sich in öffentlicher Verwahrung befindet, bei Ungewissheit über Fortleben des Testierenden (§ 2263 a BGB) | 30 Jahre, § 2263 a BGB | Verwahrungsnahme |
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft | ||
Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen, § 1944 (1) BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments |
Ausschlagung der Erbschaft bei Aufenthalt oder alleinigem Wohnsitz des Erblasser im Ausland | 6 Monate, § 1944 (3) BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments |
Anfechtung der Annahme/Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen, § 1954 (1) BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft oder Ende der Zwangslage bei Drohung |
Anfechtung der Ausschlagung oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei alleinigem Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland | 6 Monate, § 1954 (2) BGB | Kenntnis des Anfechtungsgrundes |
Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten (§ 2308 BGB) | 6 Wochen, § 2308 (2) BGB i.V. § 1954 (1) BGB | |
Haftung der Erben | ||
Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass durch Nachlassgläubiger | 6 Monate, § 2061 BGB | Letzten Einrückung im jeweiligen Blatt |
Anmeldung der Erbrechte nach öffentlicher Aufforderung | 3 Monate, § 1965 BGB | Ab Ablauf der Anmeldefrist |
Antrag auf Nachlassverwaltung durch Nachlassgläubiger | 2 Jahre, § 1981 BGB | Annahme der Erbschaft |
Fristen bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer | ||
Berücksichtigung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG | 10 Jahre, § 14 ErbStG | Vertragserfüllung Entreicherung |
3 Monate, § 30 Abs. 1 ErbStG | Ab Kenntniserlangung von dem Anfall des Erwerbs | |
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung | Angemessene Frist, mindestens 1 Monat | Ab Aufforderung durch Erbschaftsteuerfinanzamt |
4 Jahre, § 169 (2) Satz 1 Nr. 2 AO. | Ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 (1) Alt. 1 AO. | |
Mietvertrag und Vorkaufsrecht | ||
Erklärung in einen Mietvertrag eintreten zu wollen | 1 Monat, § 563 BGB | Kenntnis vom Tod |
Geldendmachung des Vorkaufsrechts des Miterben bei Verkauf eines Erbteils (§ 2034 (2) BGB) | 2 Monate, § 2034, Abs. 2 BGB | Kenntnis von dem Verkauf |
Testamentsvollstreckung | ||
Verwaltung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker (§§ 2209 BGB) | 30 Jahre, § 2210 BGB | Eintritt des Erbfalls |
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen Testamentsvollstrecker (§ 2218 BGB) | 3 Jahre, § 195 BGB | |
Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung (§ 2219 BGB) | 3 Jahre, § 195 BGB |
Erbrecht: Verjährungsfristen und andere wichtige Fristen im Erbrecht
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