Adoption
Adoption, in § 1771 ff. BGB als "Annahme als Kind" bezeichnet, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem (volljährigen oder minderjährigen) Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Im BGB wird zwischen der Annahme Minderjähriger (§§ 1741 bis 1766a BGB) und der Annahme Volljähriger unterschieden (Volljährigenadoption) unterschieden.
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