Ausschlagung der Erbschaft

Nach deutschem Recht geht das Vermögen einer Person mit ihren Tod auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Dies erfolgt aber vorbehaltlich des Rechts zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen

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