Ausschlagung der Erbschaft
Nach deutschem Recht geht das Vermögen einer Person mit ihren Tod auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Dies erfolgt aber vorbehaltlich des Rechts zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen.
Publikationen zum Thema
- Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
- Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer
- Deed of Variation und deutsche Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer
- Die gesetzliche Erbfolge
- Erbrecht Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) - Einführung
- Erbrecht Ontario - Einführung
- Erbrecht: Verjährungsfristen und andere wichtige Fristen im Erbrecht
- Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht
- Erbschaftssteuer in Spanien - umgehen, verringern und optimieren
- Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
- Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall
- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Ausschlagung bei US-Erbschaft
- Ist eine spanische notarielle Erbschaftsannahme beim Tod eines Deutschen erforderlich und zweckmäßig?
- Minderjähriges Kind als Erbe - Vermögenssorge, Vormundschaft und Testamentsvollstreckung
- Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote
- Spanisches Erbrecht - Einführung