Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht erteilt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis für den Vollmachteber Entscheidungen zu treffen, wenn diese hierzu nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen hohen Alters oder aufgrund von Krankheit. 

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann, § 1896 (2) BGB. Mit einer Vorsorgevollmacht kann daher der Vollmachtgeber selbst eine Vertrauensperson auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung zu unterscheiden.

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