Besteuerung einer Schenkung an eine Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK)

Als Experten für deutsch-britische Nachfolgeplanung werden wir oft gefragt, welche steuerlichen Folgen eine Schenkung durch eine Person mit Wohnsitz in Deutschland an eine Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) hat. Der Beitrag zeigt auf, welche Steuern bei einer Schenkung an eine im UK ansässige Person anfallen können, und verweist auf weiterführende Inhalte.

UK-Steuern bei Schenkung an einen UK-Ansässigen

UK-Schenkungsteuer

Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependencies) -  wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Steuer für bestimmte Übertragungen erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche und nicht steuerbefreite Vermögensübergang (chargeable transfer), siehe Art. 1 IHTA. Dies schließt auch Schenkungen ein. Allerdings werden bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten vorläufig von der Besteuerung freigestellt (potentially exempt transfers). Diese Steuer wird im Nachfolgenden als UK-Schenkungsteuer bezeichnet. 

Der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person, die ein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LTR, war, wird der UK-Schenkungsteuer (UK IHT) unterworfen. 

Klarstellung: Auf den Wohnsitz des Beschenkten kommt es für die UK-Schenkungssteuer nicht an, d.h. eine Schenkung unterfällt nicht nur deswegen der  UK-Schenkungsteuer, weil der Beschenkte im UK lebt. Anders ausgedrückt: Wenn der Schenker kein LTR ist und Gegenstand der Schenkung kein UK-Vermögen ist, fällt keine UK-Schenkungssteuer an.

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Schenkungsteuer im UK

UK-Einkommensteuer

Eine Schenkung löst im Grundsatz UK-Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) aus, wenn der Schenker ein UK-Ansässiger (UK resident) ist. Auf den Beschenkten kommt es nicht an. Allerdings sind Übertragungen auf den Ehegatten oder Partner steuerbefreit. 

Wenn der im UK ansässige Beschenkte das Geschenk später veräußert, kann nach den allgemeinen Regeln und vorbehaltlich der Regeln des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens Einkommensteuer auf den Veräußerungserlös anfallen. 

In diesem Fall kommt es für die Berechnung des steuerbaren Gewinns im Grundsatz auf den Wert zur Zeit der Schenkung an. 

Bei einer Schenkung, bei der der Schenker sich bestimmte Rechte vorbehalten hat (gift with reservation), wird das Geschenk dem Nachlass zugerechnet und erhält eine Buchwertanpassung auf den Tod. 

Deutsche Steuern bei Schenkung an einen UK-Ansässigen

Deutsche Schenkungssteuer

Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Schenker zur Zeit der Schenkung oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (i.d.R. also Zeitpunkt der Schenkung) ein Inländer ist.

Andernfalls wird nur das Inlandsvermögen besteuert. Insoweit verweisen wir ergänzend auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht

Deutsche Einkommensteuer

Die Schenkung löst in der Regel keine deutsche Einkommensteuer aus. Bei einer Schenkung von Anteilen i.S.v. § 17 EStG kann aber Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG anfallen. 

Wenn der Beschenkte das Geschenk nach der Schenkung verkauft, kann es nach den allgemeinen Regeln des deutschen Steuerrechts zu einer Besteuerung des Veräußerungserlöses kommen. Oftmals wird aber ein steuerfreies, privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. 

Fazit

Bei einer Schenkung an Personen im UK sollten stets die steuerlichen Folgen bedacht werden. Wir beraten Sie bei der Übertragung von UK-Grundvermögen auf Kinder oder sonstige Personen. Dabei berücksichtigen wir alle deutschen und UK-Steuern. Ferner beraten wir Sie auch betreffend alle anderen Gesichtspunkte umfassend bei der deutsch-englischen Nachlassplanung

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