Durchsetzung des Pflichtteils in deutsch-kanadischen Erbfällen
Leistungen
Zusammen mit kooperierenden kanadischen Rechtsanwälten unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Ansprüche im Falle der Enterbung im deutsch-kanadischen Erbfall. Unsere Leistungen umfassen insbesondere
- Klärung des anwendbaren Rechts (Erbstatut);
- Beratung betreffend die Auswahl des Gerichts;
- Beratung betreffend die Wirksamkeit eine Rechtswahl wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public);
- (durch kanadische Anwälte): Klagen in Gerichten Kanadas;
- Klagen in deutschen Gerichten bei Anwendung kanadischen Rechts;
- Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über den deutschen Pflichtteil in Kanada;
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München.
Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland und im Ausland, insbesondere Kanada. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Gibt es einen Pflichtteil in Kanada?
Ein Pflichtteil im Sinne einer quotalen Beteiligung am Wert des Nachlasses (wie im deutschen Erbrecht) ist im kanadischen Recht unbekannt.
Allerdings können abhängige oder bedürftige Personen (z.B. minderjähriges Kind, Ehegatte, Lebensgefährte), welche dem Erblasser nahe standen, unter gewissen Voraussetzungen Zahlungen aus dem Nachlass verlangen (siehe z.B. für Ontario: Family Law Act). Das Erbrecht von British Columbia geht einen Schritt weiter: Das Gericht hat die Befugnis auf Antrag eine "unangemessene" testamentarischen Verfügung des Erblassers zu ändern. Eine solche Unangemessenheit kann auch in einer Diskriminierung (z.B. auf Grund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung) liegen.
Kann ich den deutschen Pflichtteil verlangen, wenn ein Kanadier in Deutschland stirbt?
Ein Anspruch auf den deutschen Pflichtteil kann bestehen, wenn bzw. soweit deutsches Erbrecht anwendbar ist. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland war, ist also im Grundsatz deutsches Erbrecht maßgebend und ein deutscher Pflichtteil kommt in Betracht. Wenn es ein Testament in der Form des Rechts von Kanada gibt, wird aber eine Rechtswahl zum kanadischen Recht anzunehmen sein. Dann stellt sich die Frage, ob eine solche Rechtswahl gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
Kann ich den deutschen Pflichtteil verlangen, wenn ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Kanada verstirbt?
Ein Anspruch auf den deutschen Pflichtteil kann bestehen, wenn bzw. soweit deutsches Erbrecht anwendbar ist. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an.Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada hatte, ist also in der Regel das Recht von Kanada (d.h. der Provinz, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt war) anzuwenden - so dass ein deutscher Pflichtteil im Grundsatz ausscheidet. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es allerdings zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen. Wenn es ein Testament in der Form des Rechts von Kanada gibt, wird aber eine Rechtswahl zum kanadischen Recht anzunehmen sein - was eine Rückverweisung ausschließt.
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Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- OLG Hamm: Anerkennung eines kanadischen Urteils betreffend die Wirksamkeit eines Negativtestaments
- BC: Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch Einzeltestament bei letztem Domizil in Kanada
- KG: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist auch denn Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wenn er alleiniger Begünstigter ist
- Internationale Zuständigkeit bei Erbschein für Nachlassvermögen in Deutschland
- Kanada: Beitritt zum Haager Apostille-Übereinkommen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht